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Internet zu langsam: 30 Messungen an drei Tagen — dann dürfen Sie die Rechnung kürzen

Die Bundesnetzagentur schreibt genau vor, wie der Nachweis aussehen muss — und § 57 TKG sagt, was er Ihnen wert ist.

Meridians Technik-Redaktion

Published 29. August 2026 · Updated 29. August 2026 · 4 min read

Internet zu langsam: 30 Messungen an drei Tagen — dann dürfen Sie die Rechnung kürzenTech
Photo: Foto von Jakub Zerdzicki / Pexels (Pexels-Lizenz — kostenlos nutzbar, Nennung rechtlich nicht erforderlich (oben dennoch angegeben).)

The short answer

  • Im zehnten Jahresbericht der Breitbandmessung erreichten 46 Prozent der gemessenen Festnetzanschlüsse die vertraglich vereinbarte Maximalgeschwindigkeit.
  • Für eine wirksame Beschwerde verlangt die Bundesnetzagentur 30 Messungen an drei Kalendertagen innerhalb von 14 Tagen.
  • Drei Schwellenwerte definieren eine Minderleistung; eine davon genügt.
  • Liegt sie vor, erlaubt § 57 Absatz 4 TKG die Minderung des Entgelts oder die fristlose Kündigung.

Wenn Ihr Anschluss langsamer ist als im Vertrag versprochen, ist das kein Pech, sondern ein Rechtsanspruch. Der zehnte Jahresbericht der Breitbandmessung, den die Bundesnetzagentur am 18. Juni 2026 veröffentlicht hat, zeigt, wie verbreitet die Lücke ist: Nur 46 Prozent der gemessenen Festnetznutzer erreichten die vertraglich vereinbarte Maximalgeschwindigkeit oder mehr. Wer sie durchsetzen will, muss allerdings ein sehr genau vorgeschriebenes Verfahren einhalten.

Was die Behörde gemessen hat

Der Bericht wertet Messungen vom 1. Oktober 2024 bis zum 30. September 2025 aus: 184.452 im Festnetz, 766.838 im Mobilfunk. Rund 86 Prozent der Festnetznutzer erreichten mindestens die Hälfte der vereinbarten Maximalgeschwindigkeit, 46 Prozent die volle Rate — praktisch unverändert gegenüber dem Vorjahr. Im Mobilfunk stieg der Anteil der 5G-Messungen von 43,8 auf 55,3 Prozent. Die Bundesnetzagentur stellt selbst klar, dass es sich nicht um eine repräsentative Stichprobe handelt, sondern um Messungen von App-Nutzern; Rückschlüsse auf die Versorgungslage lässt der Bericht ausdrücklich nicht zu.

So sieht der Nachweis aus, den Ihr Anbieter akzeptieren muss

  • 30 Messungen insgesamt, verteilt auf drei unterschiedliche Kalendertage
  • Zehn Messungen je Tag, die drei Tage müssen innerhalb von 14 Tagen liegen
  • Zwischen zwei Einzelmessungen mindestens fünf Minuten Abstand
  • Zwischen der fünften und der sechsten Messung eines Tages mindestens drei Stunden Abstand
  • Beim Vorlegen darf das Messprotokoll nicht älter als vier Wochen sein

Drei Schwellen — eine genügt

  • An mindestens zwei von drei Messtagen werden nicht mindestens 90 Prozent der vertraglich vereinbarten Maximalgeschwindigkeit erreicht
  • Die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit wird nicht in mindestens 90 Prozent der Messungen erreicht
  • An mindestens zwei Messtagen wird die vereinbarte Mindestgeschwindigkeit unterschritten

Ist eine dieser Schwellen gerissen, greift § 57 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes. Die Norm trägt die Überschrift „Vertragsänderung, Minderung und außerordentliche Kündigung“ und knüpft an erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen bei der Geschwindigkeit an, ermittelt über einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Überwachungsmechanismus. Sie haben dann die Wahl: Sie mindern das Entgelt in dem Verhältnis, in dem die tatsächliche von der vereinbarten Leistung abweicht — oder Sie kündigen außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist. Ist die Abweichung einmal nachgewiesen, besteht das Minderungsrecht fort, bis der Anbieter die vertragsgemäße Leistung seinerseits nachweist. Die Beweislast dreht sich also um.

Sources

Every factual claim above is traceable to these documents. Check them — that is why they are here.

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