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Unkraut auf Gehweg und Einfahrt: Was Sie dort nicht versprühen dürfen

Das Pflanzenschutzgesetz verbietet Mittel gegen Unkraut auf befestigten Flächen – und rechnet Salz und Reiniger dazu, sobald sie gegen Pflanzen eingesetzt werden.

Meridians Leben-Redaktion

Published 22. August 2026 · Updated 22. August 2026 · 4 min read

Unkraut auf Gehweg und Einfahrt: Was Sie dort nicht versprühen dürfenGarden

The short answer

  • Nach § 12 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz dürfen Pflanzenschutzmittel nur auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angewendet werden.
  • Gehwege, Garageneinfahrten, Stellplätze und versiegelte Hofflächen fallen nicht darunter; dort ist die Anwendung ohne Ausnahmegenehmigung verboten.
  • Nach Angaben der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft sind Bußgelder bis zu 50.000 Euro möglich.
  • Auch Salz und Haushaltsreiniger gelten als Pflanzenschutzmittel, sobald sie gegen Unkraut eingesetzt werden.

Zwischen den Pflastersteinen der Einfahrt wächst es, und im Baumarkt steht ein Mittel dagegen. Der Griff danach ist trotzdem falsch – und teuer. Das Pflanzenschutzgesetz erlaubt die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in § 12 Absatz 2 nur auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen. Gehwege, Wegränder, Garageneinfahrten, Stellplätze und versiegelte Hofflächen gehören ausdrücklich nicht dazu.

Warum das Verbot so weit reicht

Auf befestigten Flächen versickert nichts. Was gespritzt wird, läuft über den Randstein in die Kanalisation und landet im Klärwerk, das solche Stoffe nicht herausfiltert. Deshalb zieht das Gesetz die Grenze nicht am Wirkstoff, sondern an der Fläche. Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft nennt für Verstöße einen Bußgeldrahmen von bis zu 50.000 Euro. Das ist der gesetzliche Höchstrahmen, nicht der Regelfall – aber Ordnungswidrigkeit bleibt es auch bei kleineren Beträgen.

Hausmittel sind keine Ausnahme

Der verbreitetste Irrtum: Salz, Steinreiniger oder Haushaltsreiniger seien harmlos, weil sie nicht als Pflanzenschutzmittel verkauft werden. Rechtlich zählt der Zweck. Wer sie gegen Unkraut einsetzt, wendet ein Pflanzenschutzmittel an – und unterliegt denselben Regeln. Für Essig gilt eine enge Sonderregel: Die EU hat Essig in Lebensmittelqualität zugelassen, aber nur mit höchstens sechs Prozent Essigsäure und ausschließlich zur Behandlung einzelner Pflanzen, nicht zur Flächenanwendung. Industrieessig und unverdünnte Essigsäure bleiben verboten.

Was stattdessen geht

  • Mechanisch: Fugenkratzer, Wurzelbürste, Besen. Regelmäßig statt selten – dann bleibt die Arbeit klein.
  • Thermisch: Abflammen oder Heißwasser. Nicht auf Kunststoff, Bitumen oder in unmittelbarer Nähe von Trockenholz.
  • Eine Ausnahmegenehmigung beim Pflanzenschutzdienst Ihres Bundeslandes beantragen, wenn die Gebrauchsanleitung eines Mittels solche Flächen ausdrücklich nennt.
  • Im Beet und Rasen gilt das Verbot nicht. Dort dürfen Sie aber nur Mittel verwenden, die den Aufdruck „Anwendung durch nichtberufliche Anwender zulässig“ tragen.

Für den Beet-Einsatz empfiehlt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit außerdem eine Grundausstattung, die viele Hobbygärtner unterschätzen: lange Hose, langärmeliges Oberteil, Einweghandschuhe mindestens der Schutzstufe G1 und geschlossenes Schuhwerk, bei Bedarf zusätzlich Augenschutz.

Sources

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