Auf der Bestätigungsseite des Kündigungsbuttons ist kein Platz mehr für ein Gegenangebot
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Anbieter Verbraucher im letzten Schritt der Online-Kündigung nicht mit Pausier- oder Wechselangeboten aufhalten dürfen.
Meridians Wirtschafts-Redaktion
Published 13. September 2026 · Updated 13. September 2026 · 4 min read
BusinessThe short answer
- Der Bundesgerichtshof hat am 16. Juli 2026 entschieden, dass die Bestätigungsseite einer Online-Kündigung keine Hinweise auf Vertragsalternativen enthalten darf (I ZR 200/25).
- Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Fitnessstudiokette FitX, die auf der Bestätigungsseite auf das Pausieren des Vertrags hinwies.
- Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Klage am 18. September 2025 abgewiesen; der BGH hob diese Entscheidung auf.
- Maßstab ist § 312k Absatz 2 Satz 3 BGB: Die Seite darf nur die für die Kündigung nötigen Angaben und die Schaltfläche enthalten.
Sie klicken auf „Vertrag kündigen“. Dann kommt eine Seite, auf der steht: Wollen Sie nicht lieber pausieren? Und irgendwo darunter, kleiner, der eigentliche Bestätigungsknopf. Genau diese Seite hat der Bundesgerichtshof jetzt für unzulässig erklärt.
Was entschieden wurde
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2026 im Verfahren I ZR 200/25 entschieden: Die Bestätigungsseite, auf der eine Online-Kündigung abgeschlossen wird, darf ausschließlich die Angaben enthalten, die für die Kündigung erforderlich sind — und die Bestätigungsschaltfläche. Hinweise auf Vertragsalternativen wie das Pausieren gehören nicht dazu. Sie widersprechen dem Schutzzweck der Vorschrift, weil sie den Kündigungsvorgang aufhalten sollen.
Der Fall und die Vorschrift dahinter
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Fitnessstudiokette FitX. Deren Bestätigungsseite wies Kündigungswillige darauf hin, dass sie den Vertrag statt zu beenden auch ruhen lassen könnten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah darin am 18. September 2025 keinen Verstoß und wies die Klage ab; der BGH hob diese Entscheidung auf. Maßstab ist § 312k BGB. Die Vorschrift verpflichtet Unternehmen, die Verbrauchern online Dauerschuldverhältnisse anbieten, zu einem Kündigungsbutton. Absatz 2 Satz 3 regelt, was auf der Bestätigungsseite stehen darf: die Angaben zur Kündigung und die Schaltfläche, mit der die Erklärung abgegeben wird. Der BGH liest das eng. Alles, was ablenkt, ist damit draußen — unabhängig davon, wie freundlich es formuliert ist.
- Die Entscheidung gilt für alle online geschlossenen Verbraucherverträge über Dauerleistungen, nicht nur für Fitnessstudios: Streaming, Mobilfunk, Zeitungsabos, Partnerbörsen.
- Fehlt der Kündigungsbutton ganz oder funktioniert er nicht, können Verbraucher den Vertrag nach § 312k Absatz 6 BGB jederzeit fristlos kündigen.
- Kündigen Sie trotzdem immer nachweisbar: Bestätigungsseite abspeichern, Bestätigungsmail aufheben.
- Ist eine Kündigung an einer solchen Seite gescheitert, wird sie durch das Urteil nicht rückwirkend wirksam — Belege sind hier die Grundlage jeder Beschwerde.
Sources
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- Bestätigungsseite bei Online-Kündigung darf keine Informationen zu Kündigungsalternativen enthalten (I ZR 200/25)Bundesgerichtshof
- Kündigen ohne TricksVerbraucherzentrale Bundesverband
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