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Zwei Sekunden Kraftwerk: Der BGH erklärt das Sampling zum erlaubten Pastiche

Nach fast 30 Jahren Streit steht fest, unter welchen Bedingungen fremde Tonaufnahmen in eigenen Stücken landen dürfen — und ab wann diese Regel gilt.

Meridians Leben-Redaktion

Published 13. September 2026 · Updated 13. September 2026 · 4 min read

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Photo: Foto von Ivan S / Pexels (Pexels-Lizenz — kostenlos nutzbar, Nennung rechtlich nicht erforderlich (oben dennoch angegeben).)

The short answer

  • Der Bundesgerichtshof hat am 3. September 2026 im Verfahren I ZR 74/22 entschieden, dass die Übernahme einer zwei Sekunden langen Rhythmussequenz aus Kraftwerks „Metall auf Metall“ als Pastiche zulässig sein kann.
  • Grundlage ist § 51a UrhG, der seit dem 7. Juni 2021 gilt. Für Nutzungen ab diesem Tag wies der BGH die Ansprüche zurück.
  • Ein Pastiche setzt nach der Entscheidung voraus, dass das neue Werk an ein vorhandenes erinnert, wahrnehmbare Unterschiede aufweist und eine erkennbare künstlerische Auseinandersetzung erkennen lässt.
  • Der Streit läuft seit 1997 und war bereits beim Bundesverfassungsgericht und zweimal beim Europäischen Gerichtshof.

Zwei Sekunden. So lang ist die Rhythmussequenz aus Kraftwerks Stück „Metall auf Metall“ von 1977, die Moses Pelham 1997 in „Nur mir“ in eine Schleife legte. Um diese zwei Sekunden wird seit fast 30 Jahren prozessiert. Am 3. September 2026 hat der Bundesgerichtshof den Fall entschieden — und dabei einen Begriff mit Inhalt gefüllt, der bislang nur im Gesetz stand.

Die Entscheidung

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wies im Verfahren I ZR 74/22 die Ansprüche der Kläger für Nutzungen ab dem 7. Juni 2021 zurück. Rechtsgrundlage ist § 51a UrhG, der die Nutzung eines Werkes zum Zweck von Karikatur, Parodie und Pastiche erlaubt und Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe k der Richtlinie 2001/29/EG umsetzt. Was ein Pastiche ist, sagt das Gesetz nicht. Der BGH sagt es jetzt: Das neue Werk muss an ein bestehendes erinnern, zugleich wahrnehmbare Unterschiede aufweisen und eine erkennbare künstlerische oder kreative Auseinandersetzung mit dem Original erkennen lassen — erkennbar für jemanden, der das Original kennt.

Warum das Datum 7. Juni 2021 so wichtig ist

Für das Sampling gab es in Deutschland drei Rechtslagen nacheinander. Bis zum 21. Dezember 2002 kam die „freie Benutzung“ des alten Urheberrechts in Betracht. Zwischen dem 22. Dezember 2002 und dem 6. Juni 2021 fiel diese Möglichkeit weg — der Europäische Gerichtshof hatte sie 2019 als mit der InfoSoc-Richtlinie unvereinbar angesehen. Erst seit dem 7. Juni 2021 gibt es § 51a UrhG mit der Pastiche-Schranke. Die Entscheidung des BGH betrifft deshalb nur die Zeit ab diesem Datum. Für ältere Nutzungen gilt sie nicht.

Was das für eigene Produktionen heißt

  • Ein Sample ist nicht deshalb erlaubt, weil es kurz ist — der BGH prüft nicht die Länge, sondern die Auseinandersetzung mit dem Original.
  • Wer nur einen Loop übernimmt, um ihn als Fundament zu nutzen, ohne dass ein Bezug zum Original erkennbar wird, kann sich auf die Schranke kaum berufen.
  • Eine besondere Pastiche-Absicht muss nach der im April 2026 ergangenen Klärung des EuGH nicht nachgewiesen werden; entscheidend ist, was objektiv erkennbar ist.
  • Für Nutzungen vor dem 7. Juni 2021 bleibt es bei der alten Rechtslage. Wer altes Material weiterverwertet, prüft das Datum.
  • Die Schranke gilt nur im Rahmen des Dreistufentests: Sonderfall, keine Beeinträchtigung der normalen Verwertung, keine ungebührliche Verletzung der Rechteinhaber.

Sources

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