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Am 30. September endet die Sperrfrist — bis dahin ist mehr verboten, als die meisten Gärten zeigen

Was § 39 Bundesnaturschutzgesetz im Sommer untersagt, was als schonender Pflegeschnitt durchgeht — und warum der 1. Oktober trotzdem kein Freibrief ist.

Meridians Leben-Redaktion

Published 29. August 2026 · Updated 29. August 2026 · 4 min read

Am 30. September endet die Sperrfrist — bis dahin ist mehr verboten, als die meisten Gärten zeigenGarden
Photo: Foto von Magda Ehlers / Pexels (Pexels-Lizenz — kostenlos nutzbar, Nennung rechtlich nicht erforderlich (oben dennoch angegeben).)

The short answer

  • Vom 1. März bis 30. September dürfen Hecken, lebende Zäune und Gebüsche nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden.
  • Erlaubt bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung.
  • Brandenburg hat 2025 per Erlass festgelegt, dass mit Zuwachs nur der letztjährige gemeint ist.
  • Der besondere Artenschutz nach § 44 gilt ganzjährig — auch nach dem 1. Oktober.

In gut vier Wochen dürfen Sie Ihre Hecke wieder radikal zurückschneiden. Bis dahin nicht. Der Grund steht in § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes: Vom 1. März bis zum 30. September ist es verboten, Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Die Frist schützt Brut- und Lebensstätten und gilt bundesweit, unabhängig davon, ob Ihre Hecke an der Straße oder hinter dem Haus steht.

Was im Sommer erlaubt bleibt

Das Gesetz lässt eine Tür offen: schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Nur ist damit weniger gemeint, als viele annehmen. Das brandenburgische Umweltministerium hat den Begriff am 12. März 2025 per Erlass eingegrenzt: Zuwachs ist der letztjährige Zuwachs, also das Material der unmittelbar vorangegangenen Vegetationsperiode. Wer tiefer ins alte Holz geht, bewegt sich außerhalb der Ausnahme.

Die Grenze verläuft hier

  • Erlaubt: Formschnitt, der den Zuwachs der letzten Saison entfernt
  • Erlaubt: Pflegeschnitt zur Gesunderhaltung eines Baumes
  • Verboten: Auf den Stock setzen, also der radikale Rückschnitt
  • Verboten: Roden und Beseitigen ganzer Gehölze
  • Ausgenommen von der Frist: Bäume auf gärtnerisch genutzten Grundflächen, im Wald und auf Kurzumtriebsplantagen

Der 1. Oktober ist kein Freibrief

§ 39 ist nicht die einzige Vorschrift, auf die es ankommt. Der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen weist darauf hin, dass daneben das allgemeine Störungsverbot aus § 39 Absatz 1 steht — Lebensstätten wild lebender Tiere dürfen nicht ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt werden. Und der besondere Artenschutz nach § 44 gilt ganzjährig, auch während eines erlaubten Pflegeschnitts und auch nach dem 30. September. Wer im Oktober ein besetztes Nest in der Hecke findet, muss die Säge liegen lassen. Praktisch heißt das: vor jedem größeren Schnitt kurz hineinschauen.

Zu den Folgen eines Verstoßes kursieren große Zahlen. Der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen greift in den Medien zitierte Höchstbeträge von bis zu 100.000 Euro auf, stellt aber ausdrücklich klar, dass die konkrete Höhe vom Einzelfall abhängt. Zuständig sind die unteren Naturschutzbehörden der Kreise und kreisfreien Städte — dort erfahren Sie auch, ob für Ihr Grundstück eine kommunale Baumschutzsatzung zusätzlich greift.

Sources

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