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Sechs Stunden für den Laubbläser, dreizehn für den Rasenmäher

Die 32. BImSchV verbietet nicht das Gerät, sondern die Uhrzeit — und für vier Gerätearten gilt werktags eine zweite, deutlich engere Sperrliste.

Meridians Leben-Redaktion

Published 1. September 2026 · Updated 1. September 2026 · 4 min read

Sechs Stunden für den Laubbläser, dreizehn für den RasenmäherGarden

The short answer

  • In Wohngebieten dürfen motorbetriebene Gartengeräte an Sonn- und Feiertagen ganztägig und werktags von 20 bis 7 Uhr nicht laufen.
  • Für Laubbläser, Laubsammler, Freischneider und Grastrimmer kommen werktags drei weitere Sperrzeiten hinzu: 7 bis 9, 13 bis 15 und 17 bis 20 Uhr.
  • Damit bleiben für diese Geräte werktags sechs erlaubte Stunden, für den Rasenmäher dreizehn.
  • Kommunen dürfen strenger regeln — die Bundesverordnung ist die Untergrenze, nicht die Obergrenze.

Wer im Herbst Laub aus der Einfahrt bläst, arbeitet in einem engeren Zeitfenster als der Nachbar, der Rasen mäht. Das ist keine Auslegungssache, sondern steht in der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, kurz 32. BImSchV. Sie regelt für lärmempfindliche Gebiete — Wohn- und Kleinsiedlungsgebiete, Kurgebiete, Krankenhausumfelder —, wann bestimmte Geräte laufen dürfen.

Die Grundregel gilt für alle Geräte

An Sonn- und Feiertagen ist der Betrieb ganztägig untersagt. An Werktagen — dazu zählt auch der Samstag — gilt das Verbot von 20 Uhr abends bis 7 Uhr morgens. Für einen normalen Rasenmäher war es das damit: Zwischen 7 und 20 Uhr darf er werktags laufen, dreizehn Stunden am Tag.

Für vier Gerätearten kommt eine zweite Liste dazu

Laubbläser, Laubsammler, Freischneider und Grastrimmer gelten als besonders störend. Für sie sperrt die Verordnung werktags zusätzlich die Zeiten von 7 bis 9 Uhr, von 13 bis 15 Uhr und von 17 bis 20 Uhr. Übrig bleiben zwei Fenster: 9 bis 13 Uhr und 15 bis 17 Uhr — zusammen sechs Stunden.

  • Rasenmäher, Motorsäge, Gartenhäcksler und die übrigen erfassten Geräte: werktags 7 bis 20 Uhr.
  • Laubbläser, Laubsammler, Freischneider, Grastrimmer: werktags 9 bis 13 Uhr und 15 bis 17 Uhr.
  • Sonn- und Feiertage: keines dieser Geräte, den ganzen Tag nicht.

Woher die Regel kommt — und wo Ausnahmen gelten

Die 32. BImSchV setzt die europäische Richtlinie 2000/14/EG vom 8. Mai 2000 um und erfasst 57 Geräte- und Maschinenarten, die zusätzlich mit ihrem garantierten Schallleistungspegel gekennzeichnet sein müssen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Keine Genehmigung braucht, wer eine Gefahr abwendet — nach einem Unwetter etwa oder bei der Schneeräumung. Das Umweltbundesamt weist außerdem darauf hin, dass für Geräte mit dem Umweltzeichen Blauer Engel (RAL-UZ 129) Erleichterungen in Betracht kommen können.

Wichtig für die eigene Planung: Kommunale Satzungen und Landesregelungen dürfen strenger sein als die Bundesverordnung. Wer sichergehen will, fragt bei der Stadt oder Gemeinde nach der örtlichen Lärmschutzsatzung — dort stehen häufig zusätzliche Mittagsruhezeiten, die für sämtliche Geräte gelten.

Sources

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