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Herkunft aufs Glas: Was seit Juni auf Honig, Marmelade und Saft stehen muss

Die vier EU-Frühstücksrichtlinien gelten seit dem 14. Juni in neuer Fassung – Sammelbezeichnungen beim Honig sind Geschichte, und Konfitüre darf endlich Marmelade heißen.

Meridians Leben-Redaktion

Published 21. August 2026 · Updated 21. August 2026 · 5 min read

Herkunft aufs Glas: Was seit Juni auf Honig, Marmelade und Saft stehen mussFood
Photo: Foto von Solyart Photos / Pexels (Pexels-Lizenz — kostenlos nutzbar, Nennung rechtlich nicht erforderlich (oben dennoch angegeben).)

The short answer

  • Seit dem 14. Juni 2026 müssen bei Honigmischungen alle Ursprungsländer mit Prozentanteil im Hauptsichtfeld stehen.
  • Sammelbezeichnungen wie Mischung von Honig aus EU-Ländern sind nicht mehr zulässig.
  • Konfitüre darf jetzt offiziell Marmelade heißen; für Zitrusfrüchte gilt die Bezeichnung Zitrusmarmelade.
  • Der Mindestfruchtgehalt steigt auf 450 Gramm je Kilogramm, bei Extra-Qualität auf 500 Gramm.

Auf vielen Honiggläsern stand jahrelang derselbe nichtssagende Satz: Mischung von Honig aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern. Wer wissen wollte, woher der Inhalt stammt, erfuhr es nicht. Damit ist Schluss. Seit dem 14. Juni 2026 gelten die vier sogenannten Frühstücksrichtlinien der EU in neuer Fassung.

Woher die Regeln kommen

Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2024/1438 vom 14. Mai 2024. Sie ändert vier ältere Richtlinien auf einmal: 2001/110/EG zu Honig, 2001/112/EG zu Fruchtsäften, 2001/113/EG zu Konfitüren und 2001/114/EG zu bestimmten Milcherzeugnissen. Deutschland hat sie mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften umgesetzt, ausgefertigt am 25. November 2025 und am 28. November 2025 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 289 verkündet. Die Umsetzungsfrist endete am 14. Dezember 2025, anzuwenden sind die Vorschriften seit dem 14. Juni 2026.

Honig: alle Länder, alle Anteile

  • Bei Mischungen müssen alle Ursprungsländer genannt werden, in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils und jeweils mit Prozentangabe.
  • Die Angabe gehört ins Hauptsichtfeld, also auf die Vorderseite und nicht ins Kleingedruckte auf der Rückseite.
  • Für die Prozentangaben gilt eine Toleranz von fünf Prozent je Anteil.
  • Bei Packungen unter 30 Gramm dürfen statt der Ländernamen die zweistelligen Ländercodes nach ISO 3166 stehen.
  • Die Bezeichnung gefilterter Honig entfällt; solche Ware zählt künftig zum Backhonig.

Konfitüre darf Marmelade heißen

Die zweite große Änderung betrifft den Aufstrich. Bisher war Marmelade europarechtlich Zitrusfrüchten vorbehalten – ein Grund, warum auf Erdbeergläsern Konfitüre stand, während zu Hause niemand so sprach. Die Mitgliedstaaten dürfen nun Marmelade als Verkehrsbezeichnung für Konfitüre zulassen. Für Zitrusfrüchte gibt es die neue Bezeichnung Zitrusmarmelade.

Wichtiger für den Einkauf ist der Fruchtgehalt. Er steigt: Konfitüre beziehungsweise Marmelade braucht künftig mindestens 450 Gramm Frucht je Kilogramm Enderzeugnis, die Extra-Qualität mindestens 500 Gramm. Beides lag zuvor teilweise niedriger. Mehr Frucht heißt in der Regel weniger Zucker im Glas.

Neue Kategorien beim Saft

Bei Fruchtsäften kommen drei Bezeichnungen hinzu: zuckerreduzierter Fruchtsaft, zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat und konzentrierter zuckerreduzierter Fruchtsaft. Voraussetzung ist, dass mindestens 30 Prozent des natürlichen Zuckers entfernt wurden und die wesentlichen Merkmale des Safts erhalten bleiben. Fruchtnektaren darf weniger Zucker zugesetzt werden, und Kokosnusswasser ist nun als eigene Bezeichnung zulässig.

Worauf Sie beim Einkauf achten können

  • Drehen Sie das Honigglas nicht mehr um: Die Herkunft muss vorne stehen. Fehlt sie bei einer Mischung, stimmt etwas nicht.
  • Prozentangaben verraten mehr als Ländernamen. Ein Glas mit 80 Prozent aus einem Land ist etwas anderes als eines mit fünf Ländern zu je 20 Prozent.
  • Bei Aufstrichen lohnt der Blick auf Extra: 500 statt 450 Gramm Frucht je Kilogramm sind ein spürbarer Unterschied.
  • Zuckerreduziert ist beim Saft künftig ein rechtlich definierter Begriff mit einer Mindestschwelle von 30 Prozent – kein reines Werbewort mehr.
  • Alte Etiketten im Regal sind kein Grund zur Beschwerde, sondern Restbestand.

Sources

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