Kasko zahlt nicht alles: Der BGH lässt das Werkstattrisiko beim Versicherungsnehmer
Wer einen Kaskoschaden reparieren lässt, bleibt auf überhöhten Rechnungspositionen sitzen — anders als der Geschädigte in der Haftpflicht.
Meridians Wirtschafts-Redaktion
Published 10. September 2026 · Updated 10. September 2026 · 4 min read
FinanceThe short answer
- Der Bundesgerichtshof hat am 9. September 2026 entschieden, dass die Vollkaskoversicherung nur die tatsächlich erforderlichen Reparaturkosten zahlen muss (Az. IV ZR 235/25).
- Positionen, die unangemessen, überflüssig oder gar nicht ausgeführt sind, trägt der Versicherungsnehmer selbst.
- In der Kfz-Haftpflicht gilt seit den Urteilen vom 16. Januar 2024 das Gegenteil: Dort trägt der Schädiger das Werkstattrisiko.
- Wer kaskoversichert repariert, sollte den Kostenvoranschlag vorab mit der Versicherung abstimmen und die Schlussrechnung Position für Position prüfen.
Es ging um 389,01 Euro. Eine Autofahrerin ließ ihren vollkaskoversicherten Wagen nach einem Unfall reparieren. Die Versicherung beglich die Werkstattrechnung, behielt aber diesen Betrag ein: Einzelne Arbeitsschritte seien nicht erforderlich gewesen. Ein Sachverständigengutachten gab ihr recht — mehrere Rechnungspositionen waren unberechtigt überhöht. Die Kundin klagte auf den Restbetrag und verlor in allen drei Instanzen. Am 9. September 2026 wies der Bundesgerichtshof ihre Revision zurück (Az. IV ZR 235/25).
Was der Vertrag verspricht — und was nicht
Maßgeblich war Ziffer A.2.6.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Dort heißt es: „Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten.“ Der BGH legt dieses Wort eng aus. Erforderlich seien, so das Gericht, keine Rechnungspositionen, die „unangemessen, überflüssig oder mangels tatsächlicher Vornahme unberechtigt sind“. Wer eine solche Rechnung bezahlt bekommt, bekommt sie nicht in voller Höhe erstattet — er muss sich den Rest bei der Werkstatt holen. Vorinstanzen waren das Amtsgericht Heilbronn (Urteil vom 8. August 2024, Az. 6 C 2222/23) und das Landgericht Heilbronn (Urteil vom 30. September 2025, Az. I 4 S 10/24).
Warum die Haftpflicht anders funktioniert
Genau hier verläuft die Bruchlinie, die viele Autofahrer nicht kennen. Baut ein anderer den Unfall, zahlt dessen Haftpflichtversicherung. Für diesen Fall hat der BGH am 16. Januar 2024 in den Verfahren VI ZR 253/22 und VI ZR 239/22 entschieden, dass der Geschädigte das Risiko überhöhter Werkstattrechnungen grundsätzlich nicht trägt, sobald er das Fahrzeug aus der Hand gegeben hat; im März 2024 dehnte er diese Linie auf Sachverständigenkosten aus (VI ZR 280/22). In der Kasko gilt das nicht. Dort steht kein Schädiger, sondern ein Vertrag — und der Vertrag verspricht nur die erforderlichen Kosten. Die Unterscheidung zwischen Haftpflicht- und Kaskorecht zieht der BGH schon seit dem Urteil vom 29. Oktober 1974 (VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182). Das neue Urteil bestätigt sie.
Was Sie daraus mitnehmen sollten
- Melden Sie den Schaden vor der Reparatur und lassen Sie sich den Kostenvoranschlag von der Versicherung freigeben. Was vorher abgestimmt ist, wird hinterher selten gekürzt.
- Lassen Sie sich die Rechnung aufschlüsseln: Arbeitswerte, Stundensatz, Ersatzteile, Lackierung. Pauschalpositionen ohne Beleg sind die typischen Streitpunkte.
- Prüfen Sie, ob jede berechnete Arbeit auch tatsächlich ausgeführt wurde. Der BGH nennt ausdrücklich Positionen, die „mangels tatsächlicher Vornahme“ unberechtigt sind.
- Kürzt die Versicherung, richten Sie die Forderung an die Werkstatt, nicht an den Versicherer. Die Werkstatt schuldet Ihnen eine ordnungsgemäße Abrechnung.
- Ist ein Dritter schuld, rechnen Sie über dessen Haftpflicht ab, nicht über Ihre Kasko. Die Rechtslage ist dort für Sie deutlich günstiger.
Sources
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