Die Creme hat die Haut ruiniert: Wohin die Meldung gehört — und warum sie mehr bewirkt als eine Rezension
Für Unternehmen steht im europäischen Kosmetikrecht eine Frist von 20 Tagen. Für Verbraucher steht dort nichts — trotzdem hängt an ihrer Meldung, ob eine Behörde überhaupt von dem Fall erfährt.
Meridians Leben-Redaktion
Published 2. September 2026 · Updated 2. September 2026 · 5 min read
BeautyThe short answer
- Wer nach einem Kosmetikprodukt eine Hautreaktion hat, kann das dem Hersteller, dem Händler, einem Arzt oder einer Apotheke, der Überwachungsbehörde oder direkt dem BVL melden.
- Rechtsgrundlage ist Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009; Unternehmen müssen ernste Fälle binnen 20 Tagen an die zuständige Behörde melden.
- Meldungen werden anonymisiert und in eine europäische Datenbank eingespeist, in der Muster über Ländergrenzen hinweg sichtbar werden.
- Häufige Auslöser sind laut BVL Duftstoffe, Haarfarben und Konservierungsstoffe.
Die Kopfhaut brennt nach dem Färben. Das Gesicht rötet sich nach der neuen Creme und beruhigt sich tagelang nicht. Die üblichen Reaktionen darauf sind: Produkt wegwerfen, schlechte Bewertung schreiben, Thema abhaken. Für den eigenen Ärger reicht das. Für alle anderen bringt es nichts, denn eine Ein-Stern-Rezension landet nirgendwo, wo jemand etwas prüfen könnte. Es gibt einen zweiten Weg, und er ist im europäischen Kosmetikrecht angelegt. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) beschreibt ihn auf seinen Verbraucherseiten.
Was als unerwünschte Wirkung gilt
Das BVL unterscheidet zwei Stufen. Eine unerwünschte Wirkung ist eine negative oder unangenehme Reaktion des Körpers bei bestimmungsgemäßem Gebrauch — brennende Kopfhaut, Juckreiz, gerötetes Gesicht. Eine ernste unerwünschte Wirkung, im Behördenkürzel SUE, ist deutlich mehr: Sie führt typischerweise zu ärztlicher Begutachtung und Behandlung. Genannt werden Krankenhausaufenthalt, vorübergehende oder dauerhafte Funktionseinschränkung, Behinderung, angeborene Anomalien, unmittelbare Lebensgefahr oder ein tödlicher Verlauf. Das Beispiel des BVL: geschwollene Hände, wegen derer man krankgeschrieben wird — oder ein anaphylaktischer Schock. Der Unterschied ist kein Formalismus. An ihm hängt, ob das Unternehmen melden muss oder nur dokumentieren.
Wohin Sie sich wenden können
- An den Hersteller oder die auf dem Produkt genannte verantwortliche Person
- An den Händler, bei dem Sie gekauft haben
- An Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder die Apotheke
- An die zuständige Überwachungsbehörde Ihres Bundeslandes
- Direkt an das BVL — über ein Onlineformular im Bundesportal oder unter sue-cosmetic@bvl.bund.de
Das BVL stellt eine Checkliste bereit, damit die wesentlichen Angaben zusammenkommen: Produkt, Charge, Anwendung, Verlauf. Formlos geht es auch. Die Meldungen werden anonymisiert und in eine europäische Datenbank eingespeist — der eigentliche Zweck: Erst wenn mehrere Fälle zusammenkommen, wird ein Muster sichtbar, und erst dann kann eine Behörde eingreifen. Ein Einzelfall, der nie gemeldet wurde, existiert für dieses System nicht.
Das verlangt das Gesetz von den Unternehmen: Grundlage sind die Artikel 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel. Alle unerwünschten Wirkungen müssen Unternehmen in ihren Unterlagen dokumentieren. Ernste unerwünschte Wirkungen müssen sie melden — nach den Angaben des BVL binnen 20 Tagen nach Kenntnis an die zuständige Behörde, mit dem sogenannten Formular A, vorzugsweise auf Englisch. Kommen neue Erkenntnisse hinzu, folgen Nachmeldungen als „Follow-up“ oder „Final“. Tritt der Fall im Ausland auf, geht die Meldung an die SUE-Kontaktstelle des betreffenden EU-Mitgliedstaates; die Behörden tauschen die Informationen untereinander aus. Als häufige Auslöser nennt das BVL Duftstoffe, Haarfarben und Konservierungsstoffe.
Sources
Every factual claim above is traceable to these documents. Check them — that is why they are here.
- Unerwünschte / ernste unerwünschte Wirkung bei Kosmetik (SUE) — Informationen für Verbraucherinnen und VerbraucherBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
- FAQ zu ernsten unerwünschten Wirkungen bei kosmetischen MittelnBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
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