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Neue EU-Grenzwerte für Kosmetik: Was ab 2027 nicht mehr ins Deo, in den Lippenstift und ins Haarfärbemittel darf

Die Verordnung (EU) 2026/909 verbietet Triphenylphosphat und setzt erstmals Höchstwerte für Aluminium in einzelnen Produktarten — mit klaren Stichtagen.

Meridians Leben-Redaktion

Published 8. September 2026 · Updated 8. September 2026 · 5 min read

Neue EU-Grenzwerte für Kosmetik: Was ab 2027 nicht mehr ins Deo, in den Lippenstift und ins Haarfärbemittel darfBeauty
Photo: Foto von valeriiamiller / Pexels (Pexels-Lizenz — kostenlos nutzbar, Nennung rechtlich nicht erforderlich (oben dennoch angegeben).)

The short answer

  • Die Verordnung (EU) 2026/909 der Kommission vom 27. April 2026 ändert die Anhänge II, III, V und VI der EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009.
  • Triphenylphosphat wird verboten, weil der wissenschaftliche Ausschuss SCCS eine mögliche Genotoxizität nicht ausschließen konnte.
  • Für Aluminium gelten erstmals nach Produktart gestaffelte Höchstkonzentrationen, etwa 7,73 Prozent in Deos ohne Treibgas und 3,24 Prozent in Deosprays.
  • Nicht konforme Mittel dürfen ab 1. Januar 2027 nicht mehr in Verkehr gebracht und ab 1. Juli 2028 nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden; für Citral gilt der 1. August 2028.

Wenn ein Deo oder ein Lippenstift 2027 anders zusammengesetzt ist als heute, liegt das häufig an einer Verordnung, von der die wenigsten je gehört haben. Die Verordnung (EU) 2026/909 der Kommission vom 27. April 2026 ändert gleich vier Anhänge der EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 — die Anhänge II, III, V und VI — und betrifft zwölf Stoffgruppen. Die Stichtage liegen in der Zukunft, die Umstellung in den Regalen beginnt aber schon vorher.

Der klarste Fall: Triphenylphosphat wird verboten

Triphenylphosphat (CAS-Nummer 115-86-6) kommt als neuer Eintrag 1752 in Anhang II, die Liste der in Kosmetik verbotenen Stoffe. Die Begründung steht in Erwägungsgrund 5: Der Wissenschaftliche Ausschuss für Verbrauchersicherheit (SCCS) konnte in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2024 keine Aussage zur Sicherheit des Stoffes treffen, weil die von der Industrie vorgelegten Informationen für eine vollständige Bewertung nicht ausreichten und eine mögliche Genotoxizität nicht ausgeschlossen werden konnte. Das ist ein wichtiger Unterschied zu einem nachgewiesenen Schaden: Verboten wird hier, weil die Unbedenklichkeit nicht belegt ist.

Aluminium: erstmals Höchstwerte je Produktart

Der SCCS hatte am 27. März 2024 festgestellt, dass Aluminium und aluminiumhaltige Bestandteile unter bestimmten Verwendungsbedingungen als sicher gelten können. Diese Bedingungen stehen jetzt als neuer Eintrag 379 in Anhang III. Die Werte sind jeweils als Aluminiumgehalt angegeben:

  • Desodorierungsmittel ohne Treibgas: 7,73 Prozent
  • Desodorierungsmittel als Spray: 3,24 Prozent
  • Zahnpasta: 3,18 Prozent
  • Lippenmittel: 14,62 Prozent
  • Lidschatten: 43,31 Prozent
  • Make-up-Produkte: 23 Prozent

Was sich sonst ändert

Für wasserlösliche zinkhaltige Salze gilt künftig 1 Prozent Zink in Zahnpasta für Kinder über einem Jahr, 0,72 Prozent für Kinder zwischen sechs Monaten und einem Jahr und 0,1 Prozent in Mundspülungen für Kinder über sechs Jahren. Die Duftstoffe Citral und Benzyl Salicylate bekommen nach Produktkategorie gestaffelte Höchstwerte — Citral zwischen 0,032 und 1,2 Prozent, Benzyl Salicylate zwischen 0,004 und 4 Prozent. Für die Haarfarbstoffe HC Blue No. 18, HC Yellow No. 16, HC Red No. 18 und Hydroxypropyl-p-phenylenediamine sowie für acetyliertes Vetiveröl gelten neue Obergrenzen. Silber-Zink-Zeolith wird als Konservierungsstoff in Anhang V geregelt und ist in Deosprays und Make-up-Pudern auf 1 Prozent begrenzt. Beim UV-Filter DHHB begrenzt Anhang VI die Verunreinigung mit Di-n-hexylphthalat auf höchstens 10 ppm.

Die Fristen — und was sie für Ihren Badezimmerschrank bedeuten

Die Verordnung arbeitet mit zwei Stichtagen. Ab dem 1. Januar 2027 dürfen nicht konforme Mittel in der EU nicht mehr in Verkehr gebracht werden, ab dem 1. Juli 2028 dürfen sie auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden. Für Citral nennt die Verordnung als zweiten Stichtag den 1. August 2028. Praktisch heißt das: Zwischen diesen Daten dürfen Restbestände abverkauft werden. Ein Produkt, das Sie 2027 im Regal finden, ist also nicht automatisch nach den neuen Regeln zusammengesetzt. Wer bestimmte Stoffe meiden will, kommt weiterhin nicht um die Zutatenliste herum — die INCI-Bezeichnungen auf der Packung sind europaweit einheitlich.

Sources

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