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Abschleppen: Münster nennt 160 Euro auf den Cent, München "ab 200 Euro" — und Köln gar nichts

Sechs deutsche Städte, sechs Auskünfte über dieselbe Maßnahme. Drei veröffentlichen Zahlen, drei nicht. Und in Nordrhein-Westfalen hat ein Gericht im April die Grundlage für die Gebühren gekippt.

Meridians Technik-Redaktion

Published 5. September 2026 · Updated 5. September 2026 · 7 min read

Abschleppen: Münster nennt 160 Euro auf den Cent, München "ab 200 Euro" — und Köln gar nichtsAutomotive
Photo: Foto von Jonathan Reynaga / Pexels (Pexels-Lizenz — kostenlos nutzbar, Nennung rechtlich nicht erforderlich (oben dennoch angegeben).)

The short answer

  • Wer falsch parkt und abgeschleppt wird, zahlt drei Posten: die Kosten des Abschleppunternehmens, eine Verwaltungsgebühr der Behörde und ein Standgeld für jeden Tag, den das Auto verwahrt wird. Wie hoch das ausfällt, veröffentlichen die Städte sehr unterschiedlich.
  • Münster nennt die vollständigste Liste: 160 Euro werktags, 190 Euro nachts und am Wochenende, 10 Euro Verwahrung je Tag, dazu 112 Euro Verwaltungsgebühr — gültig seit dem 1. April 2026. München schreibt nur ab 200 Euro. Köln und Leipzig nennen überhaupt keinen Betrag.
  • Das Verwaltungsgericht Köln hat am 15. April 2026 entschieden, dass die Erhebung dieser Kosten in Nordrhein-Westfalen seit 2024 ohne wirksame Rechtsgrundlage erfolgte, und zwei Bescheide der Stadt Köln aufgehoben. Die Berufung ist zugelassen.
  • Nach dem Urteil hat das nordrhein-westfälische Innenministerium die Verwaltungsgebührenordnung ergänzt; ein Sprecher bezeichnete die Änderung als rückwirkend. Eine amtliche Fundstelle mit Datum war zum Abrufdatum nicht öffentlich auffindbar.

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Das Auto steht nicht mehr da, wo man es abgestellt hat. Die zweite Frage, direkt nach der ersten, lautet: was kostet das jetzt. Eine bundesweit gültige Antwort gibt es nicht — Abschleppen ist Vollstreckung von Landes- und Kommunalrecht, und jede Stadt rechnet nach ihrer eigenen Kostenordnung ab. Was man erwarten könnte: dass wenigstens jede Stadt ihre eigene Zahl nennt. Das tut nicht einmal die Hälfte.

Wir haben die amtlichen Seiten von sechs Städten abgerufen und notiert, welchen Betrag sie tatsächlich veröffentlichen. Nicht, was Ratgeberportale schätzen, sondern was die Behörde selbst hinschreibt.

Was die Städte veröffentlichen

  • Münster — 160 Euro werktags 6 bis 20 Uhr, 190 Euro nachts und am Wochenende — Fahrzeuge bis 3,49 Tonnen, inklusive 19 Prozent Mehrwertsteuer, gültig ab 1. April 2026; Leerfahrt 40 beziehungsweise 47,50 Euro; Verwahrung 10 Euro je Tag; Verwaltungsgebühr 112 Euro bei Verkehrsüberwachungsmaßnahmen, 94 Euro bei Send- und Marktaufsicht
  • München — "Ab 200 Euro" — die Stadt nennt keine feste Zahl, sondern schreibt, der Betrag hänge von der Entfernung zum Abschlepport ab und davon, ob tagsüber oder nachts abgeschleppt wird; ein Tagessatz für die Verwahrung steht nicht auf der Seite, gezahlt wird bar oder mit Girocard
  • Bonn — Abschleppkosten nicht beziffert, Verwaltungsgebühr "bis zu 180 Euro" — die Abschleppkosten begleicht man laut Stadt direkt beim Abschleppunternehmer, sie variieren "je nach Wochentag und Uhrzeit" und sind "zuzüglich Standgeld und Mehrwertsteuer zu zahlen"
  • Duisburg — Abschleppkosten nicht beziffert, Verwaltungsgebühr 30 bis 180 Euro, Verwarnungsgeld 20 bis 55 Euro — die Höhe der Abschleppkosten hänge von Fahrzeugart, Wochentag und Uhrzeit ab; für Leerfahrten würden entsprechend niedrigere Beträge berechnet
  • Köln — kein Betrag — die Stadt nennt nur die Berechnungsgrundlagen (Fahrzeugart, Zeitpunkt, Standdauer) und verweist für die Höhe auf den Verkehrsdienst unter 0221/221-32000
  • Leipzig — kein Betrag — das Merkblatt des Ordnungsamts, datiert Juni 2016, verweist auf die Preisliste, "welche beim jeweiligen Abschleppunternehmen ausliegt", alle Angaben zuzüglich 19 Prozent Mehrwertsteuer

Warum drei Zahlen zusammenkommen und nicht eine

Die Rechnung nach einem Abschleppvorgang besteht fast überall aus denselben Bausteinen, die aber getrennt erhoben werden und deshalb selten als eine Summe irgendwo stehen: die Vergütung des beauftragten Abschleppunternehmens, eine Verwaltungsgebühr der anordnenden Behörde für den Verwaltungsaufwand, und ein Standgeld für jeden angefangenen Tag, den das Fahrzeug auf dem Verwahrplatz steht. Dazu kommt getrennt das Verwarnungs- oder Bußgeld für den Parkverstoß selbst — das ist keine Abschleppgebühr, sondern die Ahndung der Ordnungswidrigkeit.

Ein eigener Posten ist die Leerfahrt. Sie fällt an, wenn der Abschleppwagen bereits gerufen wurde und der Fahrer sein Auto wegfährt, bevor das Fahrzeug aufgeladen ist. Münster beziffert sie mit 40 Euro werktags und 47,50 Euro nachts und am Wochenende — also rund einem Viertel des vollen Satzes. Köln und Bonn bestätigen, dass in diesem Fall Kosten entstehen, nennen aber keinen Betrag; Bonn formuliert, es fielen "auch dann Kosten an", wenn das Fahrzeug vor dem Eintreffen des Abschleppwagens weggesetzt wurde.

In Nordrhein-Westfalen hat ein Gericht die Grundlage gekippt

Vier der sechs abgerufenen Städte liegen in Nordrhein-Westfalen — und dort ist die Rechtslage seit dem Frühjahr in Bewegung. Das Verwaltungsgericht Köln entschied am 15. April 2026 in zwei Verfahren, Aktenzeichen 20 K 3976/24 und 20 K 6851/24, dass die Erhebung von Kosten für Abschleppmaßnahmen nach der damaligen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen seit 2024 rechtswidrig war, und hob zwei Gebührenbescheide der Stadt Köln auf.

Der Grund ist eine Reihenfolge, nicht die Höhe der Gebühr. Die Kostenregelung für Abschleppungen stützte sich bis dahin auf eine Vorschrift im Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen, die zum 29. Dezember 2023 gestrichen wurde. Die Landesregierung hatte die Ersatzregelung — die entsprechenden Tarifstellen im Allgemeinen Gebührentarif — jedoch schon im August 2023 beschlossen, als die speziellere Vorschrift im Polizeigesetz noch galt. Nach Auffassung des Gerichts fehlte damals die erforderliche gesetzliche Ermächtigung; die Tarifstellen lebten auch nicht nachträglich auf, als die Regelung im Polizeigesetz vier Monate später wegfiel. Das Gericht ließ die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen in Münster zu.

Nach dem Urteil hat das nordrhein-westfälische Innenministerium reagiert: Ein Ministeriumssprecher bestätigte gegenüber t-online, das Kabinett habe die Verwaltungsgebührenordnung nach einer entsprechenden Empfehlung des Kölner Gerichts ergänzt, und die Änderung wirke rückwirkend. Eine amtliche Fundstelle mit Beschlussdatum, Inkrafttreten und einer Regelung für bereits gezahlte Beträge war zum Abrufdatum dieses Artikels nicht öffentlich auffindbar. Wer in Nordrhein-Westfalen einen Kostenbescheid aus dem betroffenen Zeitraum hat, sollte ihn deshalb nicht ungeprüft als erledigt betrachten — und ebenso wenig als automatisch hinfällig.

Was sich daraus praktisch ergibt

  • Fragen Sie bei der Abholung nach der Aufschlüsselung: Abschleppkosten, Verwaltungsgebühr, Standgeld und Verwarnungsgeld sind vier verschiedene Posten mit vier verschiedenen Rechtsgrundlagen.
  • Das Standgeld läuft weiter. Münster berechnet 10 Euro je Tag; wo eine Stadt keinen Tagessatz veröffentlicht, heißt das nicht, dass keiner anfällt.
  • Wenn Sie zum Auto kommen, während der Abschleppwagen schon da ist, fahren Sie es weg — die Leerfahrt ist in Münster deutlich billiger als der volle Satz.
  • Die Verwahrstellen haben unterschiedliche Öffnungszeiten. München gibt für Falschparker eine Abholung rund um die Uhr an, für andere Fahrzeuge nur Mo bis Do 7:15 bis 15:45 Uhr und Fr bis 14:45 Uhr — jeder zusätzliche Tag kostet.
  • Prüfen Sie die Rechtsbehelfsbelehrung des Kostenbescheids. Der Streit in Nordrhein-Westfalen drehte sich nicht um die Höhe, sondern um die Ermächtigungsgrundlage.

Die nützlichste Zahl in diesem Vergleich ist nicht die höchste, sondern die vollständigste. Münster veröffentlicht Tag- und Nachtsatz, Leerfahrt, Tagessatz für die Verwahrung, Verwaltungsgebühr, Mehrwertsteuersatz, Gültigkeitsdatum und Rechtsgrundlage auf einer Seite. Das ist keine Selbstverständlichkeit — bei drei der sechs abgerufenen Städte bleibt am Ende nur eine Telefonnummer.

Sources

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