Der BGH kippt das Jahresentgelt beim Riester-Bausparvertrag
Zwei Entgeltklauseln einer Bausparkasse sind unwirksam – und die staatliche Zertifizierung des Vertrags schützt sie nicht.
Meridians Wirtschafts-Redaktion
Published 23. August 2026 · Updated 23. August 2026 · 4 min read
FinanceThe short answer
- Der Bundesgerichtshof hat am 28. Juli 2026 entschieden, dass eine Bausparkasse in der Ansparphase eines Riester-Bausparvertrags kein Jahresentgelt verlangen darf (XI ZR 83/25).
- Betroffen sind zwei Klauseln: ein Entgelt von 15 Euro im Jahr und eine Nachfolgeklausel über 24 Euro im Jahr, die ab dem 25. Januar 2022 galt.
- Der Senat stuft das Entgelt als Preisnebenabrede ein, die der Inhaltskontrolle nach Paragraf 307 BGB unterliegt.
- Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Das Urteil verpflichtet zur Unterlassung, nicht automatisch zur Rückzahlung.
Wer einen Riester-Bausparvertrag bespart, zahlt bei manchen Anbietern jedes Jahr ein festes Entgelt – auch dann, wenn er nur einzahlt und noch gar kein Darlehen abruft. Der Bundesgerichtshof hat diese Praxis am 28. Juli 2026 in einem Fall gestoppt. Der XI. Zivilsenat erklärte zwei Klauseln einer Bausparkasse für unwirksam. Das Aktenzeichen lautet XI ZR 83/25.
Um welche Beträge es ging
Strittig waren zwei aufeinanderfolgende Regelungen. Die ältere Klausel sah ein Jahresentgelt von 15 Euro je Konto vor. Die Nachfolgeklausel, die ab dem 25. Januar 2022 verwendet wurde, verlangte 24 Euro im Jahr für die Vertragsführung in der Ansparphase. Die Bausparkasse bezeichnete das als Verwaltungskosten. Beide Klauseln hat der Senat gekippt.
Warum die Klauseln fallen
Der Senat stuft das Jahresentgelt als Preisnebenabrede ein. Damit unterliegt es der Inhaltskontrolle nach Paragraf 307 BGB – und die fällt zulasten der Bausparkasse aus. Sie wälzt Aufwand auf die Kundschaft ab, der überwiegend in ihrem eigenen Interesse anfällt. Das widerspricht dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensrechts nach Paragraf 488 BGB: In der Ansparphase gibt der Bausparer der Kasse Geld, nicht umgekehrt. Das Argument der Kasse, ihr Vertrag sei nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert und damit gebilligt, ließ der Senat nicht gelten. Die Zertifizierung regelt keine materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen. Ein zertifizierter Vertrag kann also unwirksame Entgeltklauseln enthalten. Der Weg durch die Instanzen:
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 5. Oktober 2023 – 2-28 O 93/23
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23. Juli 2025 – 17 U 192/23
- Bundesgerichtshof, XI. Zivilsenat, Urteil vom 28. Juli 2026 – XI ZR 83/25
- Kläger: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände
Geklagt hat der Verbraucherverband auf Unterlassung. Die Bausparkasse darf die beiden Klauseln also nicht weiter verwenden. Ein Unterlassungsurteil zahlt Ihnen aber nicht von selbst Geld zurück. Sehen Sie zuerst in Ihre Jahresabrechnungen: Steht dort in der Ansparphase ein Posten wie Jahresentgelt, Kontogebühr oder Verwaltungskosten, ist das der Betrag, um den es geht. Fordern Sie ihn schriftlich und mit Fristsetzung bei Ihrer Bausparkasse an, und heben Sie die Abrechnungen auf.
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