Die E-Auto-Steuerbefreiung reicht jetzt bis 2035 — und wird mit jedem Zulassungsjahr kürzer
Das Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes hat die Frist für die Erstzulassung auf 2030 verlängert und die Befreiung selbst auf den 31. Dezember 2035 gedeckelt. Wer später zulässt, bekommt keine zehn Jahre mehr. Und danach zählt das Gewicht.
Meridians Technik-Redaktion
Published 10. September 2026 · Updated 10. September 2026 · 6 min read
AutomotiveThe short answer
- Das Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes wurde am 22. Dezember 2025 verkündet und gilt seit dem 1. Januar 2026. Es verlängert die Frist für die Erstzulassung reiner Elektrofahrzeuge vom 31. Dezember 2025 auf den 31. Dezember 2030.
- Die Befreiung selbst dauert bis zu zehn Jahre, längstens aber bis zum 31. Dezember 2035. Dieser harte Stichtag bedeutet: Je später zugelassen wird, desto kürzer fällt die Befreiung aus.
- Danach entfällt die Steuer nicht, sondern halbiert sich. Grundlage ist die Gewichtsbesteuerung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 KraftStG, ermäßigt um 50 Prozent nach § 9 Absatz 2.
- Beim Halterwechsel übernimmt der neue Halter die jeweils noch verbleibende Dauer der Befreiung — sie gehört zum Fahrzeug, nicht zur Person.
Die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge war ein Datum, das jahrelang unmittelbar bevorstand: Ende 2025 sollte Schluss sein mit der begünstigten Erstzulassung. Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine neue Rechnung. Das Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, verkündet am 22. Dezember 2025, verschiebt die Frist für die Erstzulassung um fünf Jahre auf den 31. Dezember 2030. Gleichzeitig deckelt es die Begünstigung auf den 31. Dezember 2035. Aus diesen beiden Daten folgt eine Konsequenz, die in der Meldung selten mitgeliefert wird: Zehn Jahre Befreiung bekommt nur noch, wer früh genug dran war.
Was das Achte Änderungsgesetz konkret geändert hat
Die Zollverwaltung, die die Kraftfahrzeugsteuer in Deutschland verwaltet, formuliert es in ihrer Fachmeldung so: Die Frist für die Erstzulassung wurde „bis zum 31. Dezember 2030“ verlängert, die Befreiung wird „längstens bis zum 31. Dezember 2035“ gewährt. Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2026 zugelassen wurden, behalten die volle zehnjährige Steuerbefreiung. Für alle danach gilt die verkürzte Dauer bis zum Stichtag. Begünstigt sind nach der Fachinformation des Zolls Fahrzeuge mit einer Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2030.
Warum zehn Jahre nicht mehr zehn Jahre sind
- Erstzulassung bis 31. Dezember 2025 — volle zehn Jahre — die Befreiung läuft die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer, der Stichtag 2035 greift nicht ein
- Erstzulassung 1. Januar 2026 — knapp zehn Jahre — die Befreiung endet am 31. Dezember 2035, also kurz vor Ablauf der zehn Jahre
- Erstzulassung 1. Januar 2028 — rund acht Jahre — zehn Jahre würden bis 2038 laufen, der Stichtag schneidet ab
- Erstzulassung 1. Januar 2030 — rund sechs Jahre — dasselbe Prinzip, vier Jahre weniger
- Erstzulassung 31. Dezember 2030 — fünf Jahre — der letzte Tag, an dem die Erstzulassung überhaupt noch begünstigt ist
Was nach der Befreiung kommt: nicht null, sondern die Hälfte
Endet die Befreiung, wird das Fahrzeug nicht regulär besteuert wie ein Verbrenner. Der Zoll hält fest: Danach „ermäßigt sich die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent“. Rechtsgrundlage ist § 9 Absatz 2 KraftStG, wonach sich die Steuer „um 50 vom Hundert des Betrags“ ermäßigt, der sich nach Absatz 1 Nummer 3 ergibt — für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren. Elektroautos werden also nicht nach Hubraum und Kohlendioxidausstoß besteuert, sondern nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht.
- bis 2.000 kg zulässiges Gesamtgewicht — 11,25 Euro je angefangene 200 kg — halbiert 5,625 Euro, der Satz, der beim Elektroauto tatsächlich anfällt
- über 2.000 bis 3.000 kg — 12,02 Euro je angefangene 200 kg — halbiert 6,01 Euro
- über 3.000 bis 3.500 kg — 12,78 Euro je angefangene 200 kg — halbiert 6,39 Euro
Was das in Euro heißt
Der ADAC rechnet es an einem Fahrzeug vor, das die untere Gewichtsklasse nicht verlässt: Ein BMW i3 der ersten Generation mit 1.630 Kilogramm zulässigem Gesamtgewicht kommt danach auf mindestens 50 Euro Steuer im Jahr. Der Rechenweg ist nachvollziehbar, weil das Gesetz „je angefangene 200 Kilogramm“ sagt: 1.630 Kilogramm sind neun angefangene Einheiten, neun mal 11,25 Euro sind 101,25 Euro, halbiert rund 50 Euro. Ein Fahrzeug mit 1.900 Kilogramm läge bei zehn Einheiten, also 112,50 Euro voll und 56,25 Euro halbiert. Wer den Betrag für sein Auto wissen will, findet das zulässige Gesamtgewicht in Feld F.2 der Zulassungsbescheinigung Teil I.
Zwei Regeln, die leicht übersehen werden
Die Befreiung hängt am Fahrzeug, nicht am Halter. Der Zoll formuliert für den Verkaufsfall, dass „die neue Halterin oder der neue Halter die jeweils noch verbleibende Dauer der Steuerbefreiung“ übernimmt. Ein gebrauchtes Elektroauto bringt also den Rest seiner Befreiung mit — und nur den. Wer 2026 einen 2021 zugelassenen Wagen kauft, kauft fünf verbleibende Jahre, nicht zehn neue.
Und die Begünstigung gilt nicht nur für ab Werk elektrische Fahrzeuge. Nach der Fachinformation des Zolls erhalten auch Fahrzeuge, die zwischen dem 18. Mai 2016 und dem 31. Dezember 2030 nachträglich zum reinen Elektrofahrzeug umgerüstet werden, zehn Jahre Befreiung, längstens ebenfalls bis zum 31. Dezember 2035. Die Frist beginnt hier nicht mit der Erstzulassung, sondern an dem Tag, an dem die Zulassungsbehörde bestätigt, dass die Voraussetzungen der Umrüstung erfüllt sind.
Sources
Every factual claim above is traceable to these documents. Check them — that is why they are here.
- Informationen zur Verlängerung der Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge — Achtes Gesetz zur Änderung des KraftStG, verkündet 22.12.2025, Erstzulassungsfrist bis 31.12.2030, Befreiung längstens bis 31.12.2035 (abgerufen 10.09.2026)Zollverwaltung
- Steuervergünstigungen für reine Elektrofahrzeuge — Erstzulassung 18.05.2011 bis 31.12.2030, Ermäßigung um 50 Prozent nach Ablauf, Regeln für Umrüstungen (abgerufen 10.09.2026)Zollverwaltung
- § 9 KraftStG, Steuersatz — 11,25 Euro je 200 kg bis 2.000 kg, 12,02 Euro bis 3.000 kg, 12,78 Euro bis 3.500 kg; Absatz 2: Ermäßigung um 50 vom Hundert für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren (abgerufen 10.09.2026)freiRecht (Gesetzestext KraftStG)
- Elektroautos: Das gilt 2026 bei der Kfz-Steuer — halbierte Sätze 5,625 / 6,01 / 6,39 Euro je 200 kg, Beispiel BMW i3 mit 1.630 kg und rund 50 Euro (Seitenstand 13.08.2026, abgerufen 10.09.2026)ADAC
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