Mikrochip und Datenbank: Die EU-Regeln für Hund und Katze stehen im Amtsblatt
Die Verordnung ist seit dem 10. August veröffentlicht – doch die meisten Pflichten greifen erst 2028, und private Halter trifft sie anders als Züchter und Händler.
Meridians Leben-Redaktion
Published 22. August 2026 · Updated 22. August 2026 · 4 min read
PetsThe short answer
- Die EU-Verordnung über das Wohlergehen von Hunden und Katzen und ihre Rückverfolgbarkeit wurde am 10. August 2026 im Amtsblatt veröffentlicht.
- Sie tritt Ende August 2026 in Kraft, gilt aber im Grundsatz erst ab dem 31. August 2028. Einzelne Vorschriften haben Übergangsfristen von drei bis zehn Jahren.
- Kern ist die Kennzeichnung per Mikrochip und die Eintragung in nationale Datenbanken, die miteinander vernetzt werden sollen.
- Die meisten Pflichten richten sich an gewerbliche Betriebe, nicht an private Halter.
Seit dem 10. August 2026 steht sie im Amtsblatt der Europäischen Union: die erste Verordnung, die Zucht, Handel und Haltung von Hunden und Katzen europaweit einheitlich regelt. Das österreichische Gesundheitsministerium, das die Verordnung für den deutschsprachigen Raum aufbereitet hat, führt sie als Verordnung (EU) 2026/1818. Sie tritt Ende August 2026 in Kraft. Anwenden müssen sie Züchter, Händler und Behörden aber erst ab dem 31. August 2028.
Was die Verordnung verlangt
- Kennzeichnung per Mikrochip und Eintragung in eine nationale Datenbank. Artikel 20 regelt das, die technischen Einzelheiten stehen in Anhang II.
- Vernetzung der nationalen Datenbanken, damit sich ein Tier über Ländergrenzen hinweg zurückverfolgen lässt.
- Ein Prüfsystem im Netz, mit dem sich Kennzeichnung und Registrierung eines angebotenen Tieres nachschlagen lassen.
- Vorgaben für Unterbringung, Fütterung und Betreuung in Zucht- und Handelsbetrieben.
- Ein Verbot, eng verwandte Tiere miteinander zu verpaaren.
- Der Ausschluss von Tieren mit übermäßig ausgeprägten Körpermerkmalen von Tierschauen.
Wann was gilt
Der 31. August 2028 ist der allgemeine Stichtag – zwei Jahre nach Inkrafttreten. Für einzelne Vorschriften hat der Gesetzgeber deutlich länger eingeräumt. Nach der Übersicht des Deutschen Jagdverbandes gelten die Gesundheitsvorgaben aus Artikel 16 nach drei Jahren, die Anforderungen an die Unterbringung aus Artikel 15 nach fünf Jahren, und die Zulassungspflicht für bestimmte Zuchtbetriebe aus Artikel 10 erst nach acht Jahren. Für Zuchtstrategien nennt Artikel 8 die Daten 1. Juli 2030 und 1. Juli 2036. Die Anforderungen an Werbeanzeigen im Internet aus Artikel 21 greifen gestaffelt nach vier bis fünf Jahren.
Wen es trifft – und wen nicht
Das ist der Punkt, an dem viele Meldungen ungenau werden. Die eigentlichen Pflichten in Kapitel II richten sich an Unternehmer, also an Zuchtbetriebe, Händler und Vermittler. Private Halter tauchen in der Verordnung als „Heimtiereigentümer“ auf (Artikel 4, Nummern 35 und 36), stehen aber nicht im Zentrum der Regulierung. Artikel 5 nimmt bestimmte Zuchtbetriebe und Tierheime zusätzlich aus. Artikel 11 verpflichtet zu Informationen über verantwortungsbewusste Tierhaltung.
Praktisch heißt das für Sie: Wenn Sie 2028 einen Welpen kaufen, sollen Sie das Tier vorher in einer Datenbank nachschlagen können. Ihr Hund, der heute schon bei Ihnen lebt, wird dadurch nicht über Nacht illegal. Wer ohnehin chippen und registrieren lässt, was in Deutschland bei Auslandsreisen längst nötig ist, muss nichts umstellen.
Sources
Every factual claim above is traceable to these documents. Check them — that is why they are here.
- EU-VO über das Wohlergehen von Hunden und Katzen und ihre RückverfolgbarkeitBundesministerium für Gesundheit (Österreich)
- Informationen zu Hund und KatzeBundesministerium für Gesundheit (Österreich)
- Frage-Antwort-Papier zur EU-Verordnung zum Wohlergehen von Hunden und Katzen (PDF)Deutscher Jagdverband
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