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Mikrochip und Datenbank für jeden Hund und jede Katze: Die neue EU-Verordnung gilt ab dem 31. August 2028

Verordnung (EU) 2026/1818 ist seit Ende August in Kraft — angewendet werden muss sie aber erst in zwei Jahren, einzelne Pflichten sogar noch deutlich später.

Meridians Leben-Redaktion

Published 7. September 2026 · Updated 7. September 2026 · 5 min read

Mikrochip und Datenbank für jeden Hund und jede Katze: Die neue EU-Verordnung gilt ab dem 31. August 2028Pets

The short answer

  • Die EU-Verordnung 2026/1818 über das Wohlergehen von Hunden und Katzen und ihre Rückverfolgbarkeit wurde am 10. August 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist Ende August 2026 in Kraft getreten.
  • Anwendbar wird sie grundsätzlich ab dem 31. August 2028. Für einzelne Kapitel gelten längere Übergangsfristen von drei bis zehn Jahren.
  • Kern sind drei Punkte: Kennzeichnung per Mikrochip, Registrierung in staatlich anerkannten Datenbanken und Nachweispflichten für Online-Inserate.
  • Wer bereits einen Hund oder eine Katze hält, muss nach jetzigem Stand nichts unternehmen. Die Verordnung setzt beim Inverkehrbringen an, also bei Zucht, Handel und Vermittlung.

Wer im Internet einen Welpen kauft, kann dessen Herkunft bisher kaum überprüfen. Ein Chip kann fehlen, eine Registrierung kann in einem privaten Register liegen, in das eine Behörde im Nachbarland keinen Blick hat. Genau hier setzt die Verordnung (EU) 2026/1818 über das Wohlergehen von Hunden und Katzen und ihre Rückverfolgbarkeit an. Sie wurde am 10. August 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist Ende August 2026 in Kraft getreten. Als Verordnung gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten; ein deutsches Umsetzungsgesetz ist dafür nicht erforderlich.

Was die Verordnung verlangt

  • Kennzeichnung und Registrierung: Hunde und Katzen müssen grundsätzlich per Mikrochip gekennzeichnet und in einer nationalen Datenbank registriert sein, bevor sie erstmals in Verkehr gebracht werden.
  • Vernetzte Register: Die nationalen Datenbanken sollen untereinander abgleichbar sein. Auf EU-Ebene ist eine Index-Datenbank vorgesehen, über die sich grenzüberschreitend prüfen lässt, ob eine Chipnummer echt ist.
  • Online-Handel: Wer ein Tier im Internet anbietet, soll Kennzeichnung und Registrierung nachweisen. Inserate sollen Hinweise zur verantwortungsvollen Tierhaltung tragen.
  • Zucht: Tiere mit Körpermerkmalen, die ihre Gesundheit schädigen, dürfen nicht zur Zucht verwendet werden. Verpaarungen enger Verwandter sind untersagt.
  • Haltung: Für Zucht- und Handelsbetriebe gelten Mindestvorgaben zu Unterbringung, Fütterung, Betreuung, Gesundheitsversorgung und Sozialisierung.

Adressat ist damit in erster Linie der gewerbliche Bereich, nicht der Wohnzimmerteppich. Für den Hund, der seit sechs Jahren in der Familie lebt, ändert sich durch die Verordnung selbst nichts. Praktische Wirkung entfaltet sie dort, wo ein Tier den Besitzer wechselt: beim Züchter, beim Händler, bei der Vermittlung aus dem Ausland, auf der Kleinanzeigenplattform. Wer ab 2028 ein Tier sucht, kann eine lückenlose Papierlage verlangen — und ein Angebot ohne sie als das behandeln, was es dann ist.

Die Fristen sind gestaffelt, und zwar erheblich

Der 31. August 2028 ist nur der Regelfall. Nach der Übersicht des Deutschen Jagdverbands zum Verhandlungsergebnis vom Juni 2026 laufen die Übergangsfristen für einzelne Kapitel deutlich länger. Wer heute über die Verordnung liest, sollte diese Staffelung mitlesen, sonst erwartet er 2028 mehr, als dann tatsächlich gilt.

  • Zwei Jahre als Standardfrist für den überwiegenden Teil der Regeln.
  • Drei Jahre für die Vorgaben zur Gesundheitsversorgung.
  • Vier bis fünf Jahre für die Anforderungen an Internetangebote und für die Datenbanken.
  • Fünf Jahre für die Vorgaben zur Unterbringung.
  • Acht Jahre für die Zulassungspflicht bestimmter Zuchtbetriebe.
  • Fünf bis zehn Jahre für die Einfuhrregeln aus Drittstaaten.

Sources

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