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Ab 27. September: Welche Nachhaltigkeitssiegel an Kleidung dann verboten sind

Selbst erfundene Siegel, „umweltfreundlich“ ohne Beleg und „klimaneutral durch Kompensation“ fallen weg — die neuen Regeln greifen in knapp drei Wochen.

Meridians Wirtschafts-Redaktion

Published 8. September 2026 · Updated 8. September 2026 · 5 min read

Ab 27. September: Welche Nachhaltigkeitssiegel an Kleidung dann verboten sindFashion
Photo: Foto von Atlantic Ambience / Pexels (Pexels-Lizenz — kostenlos nutzbar, Nennung rechtlich nicht erforderlich (oben dennoch angegeben).)

The short answer

  • Ab dem 27. September 2026 wenden die EU-Mitgliedstaaten die Vorschriften der Richtlinie (EU) 2024/825 an. Deutschland hat sie mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des UWG umgesetzt.
  • Nachhaltigkeitssiegel sind dann unzulässig, wenn sie weder auf einem Zertifizierungssystem beruhen noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurden.
  • Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ oder „grün“ sind ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung verboten.
  • Aussagen, die ein Produkt allein wegen gekaufter Emissionskompensation als klimaneutral darstellen, sind ebenfalls untersagt.

Wer schon einmal vor einem T-Shirt-Stapel stand und sich gefragt hat, was das grüne Blatt-Symbol auf dem Anhänger eigentlich bedeutet, bekommt bald eine bessere Antwort: In vielen Fällen wird es das Symbol dann nicht mehr geben dürfen. Am 27. September 2026 beginnt die Anwendung neuer europäischer Werberegeln, die Deutschland bereits in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb übernommen hat.

Woher die Regeln kommen

Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel. Ihr Artikel 4 Absatz 1 gibt zwei Daten vor: Bis zum 27. März 2026 mussten die Mitgliedstaaten die Umsetzungsmaßnahmen erlassen und veröffentlichen, ab dem 27. September 2026 wenden sie diese an. Deutschland hat mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geliefert; es wurde am 12. Februar 2026 ausgefertigt und am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt Teil I 2026 Nr. 43 verkündet.

Was künftig immer unzulässig ist

Die Richtlinie fügt der sogenannten schwarzen Liste — Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG — mehrere Tatbestände hinzu, die keine Einzelfallprüfung mehr brauchen. Sie sind stets unlauter:

  • Nr. 2a: das „Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde“ — das selbst gestaltete Hausemblem ohne unabhängige Prüfung fällt damit weg.
  • Nr. 4a: das „Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wobei der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann“ — betroffen sind Wörter wie umweltfreundlich, umweltschonend, grün, naturfreundlich oder ökologisch.
  • Nr. 4c: das Treffen einer Aussage, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet und wonach ein Produkt neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat — „klimaneutral durch Ausgleichszahlungen“ ist damit erledigt.
  • Weitere neue Nummern ab 23d betreffen Softwareupdates, Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Ersatzteile.

Was Sie beim Einkauf davon haben

Zwei praktische Folgen. Erstens: Ein Siegel auf einem Kleidungsstück muss ab Ende September auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlicher Seite festgesetzt sein. Wenn Sie ein Zeichen nicht kennen, ist die Frage nicht mehr „klingt gut?“, sondern „wer prüft das?“. Bekannte Systeme nennen ihren Prüfstandard und die Zertifizierungsstelle offen — ein Emblem, hinter dem sich nur die Marketingabteilung des Herstellers verbirgt, dürfte verschwinden. Zweitens: Werbung, die ein Kleidungsstück pauschal als grün oder klimaneutral bezeichnet, wird ohne belastbaren Nachweis rechtswidrig. Konkrete, überprüfbare Angaben — etwa zum Materialanteil oder zu einem geprüften Standard — bleiben zulässig.

Die Regeln richten sich an Unternehmen, nicht an Sie. Durchgesetzt werden sie im deutschen System vor allem über Abmahnungen und Klagen von Wettbewerbern und von klagebefugten Verbänden wie den Verbraucherzentralen. Für Sie heißt das: Beanstandungen richten sich sinnvollerweise an die Verbraucherzentrale, nicht an eine Behörde.

Sources

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