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Unverkaufte Kleidung darf nicht mehr in den Müll — seit dem 19. Juli gilt das EU-Verbot

Das Vernichtungsverbot der Ökodesign-Verordnung greift zuerst nur bei großen Unternehmen, und für Käuferinnen und Käufer ändert es weniger, als die Schlagzeilen nahelegen.

Meridians Leben-Redaktion

Published 24. August 2026 · Updated 24. August 2026 · 5 min read

Unverkaufte Kleidung darf nicht mehr in den Müll — seit dem 19. Juli gilt das EU-VerbotFashion

The short answer

  • Seit dem 19. Juli 2026 dürfen große Unternehmen in der EU unverkaufte Textilien, Bekleidungszubehör und Schuhe nicht mehr vernichten.
  • Rechtsgrundlage ist die Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781, Kapitel VI und Anhang VII.
  • Mittlere Unternehmen sind erst ab dem 19. Juli 2030 gebunden, kleine und Kleinstunternehmen bleiben ausgenommen.
  • Die EU-Kommission schätzt, dass in Europa jährlich vier bis neun Prozent der unverkauften Textilien vernichtet werden.

Seit dem 19. Juli 2026 dürfen große Unternehmen in der Europäischen Union unverkaufte Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe nicht mehr vernichten. Die Regel steht in der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781, kurz ESPR. Das Vernichtungsverbot und die dazugehörigen Offenlegungspflichten finden sich dort in Kapitel VI, also den Artikeln 23 bis 26, sowie in Anhang VII. Welche Waren genau erfasst sind, ergibt sich über die Zollnomenklatur der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.

Wen das Verbot bindet — und wen noch nicht

  • Große Unternehmen, also solche mit mehr als 250 Beschäftigten oder mehr als 50 Millionen Euro Umsatz: gebunden seit dem 19. Juli 2026.
  • Mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und höchstens 50 Millionen Euro Umsatz: gebunden ab dem 19. Juli 2030.
  • Kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen: vom Vernichtungsverbot ausgenommen.

Neben dem Verbot selbst steht eine Transparenzpflicht. Betroffene Unternehmen müssen offenlegen, wie viele unverkaufte Waren sie entsorgen und warum. Das Umweltbundesamt weist darauf hin, dass die Offenlegung derselben Staffelung folgt wie das Verbot und dass für die Veröffentlichung ab dem 2. März 2027 verbindliche standardisierte Formate gelten sollen.

Die Zahl, die hinter der Regel steht

Die EU-Kommission beziffert den Anteil der unverkauften und ungetragenen Textilien, die in Europa jedes Jahr vernichtet werden, auf vier bis neun Prozent. Damit verbunden seien rund 5,6 Millionen Tonnen CO2-Emissionen. Diese Größenordnung ist der Grund, warum die Kommission bei Textilien und Schuhen zuerst ansetzt und andere Produktgruppen später folgen sollen.

Was sich für Sie im Laden ändert

Zunächst wenig. Das Verbot richtet sich an Unternehmen, nicht an Verbraucher, und es macht Kleidung weder billiger noch haltbarer. Es verbietet auch nicht, unverkaufte Ware zu recyceln oder als Rohstoff weiterzugeben — untersagt ist die Vernichtung. Wer wissen will, wie ein Händler mit Retouren und Restposten umgeht, wird das künftig eher in dessen Nachhaltigkeitsbericht finden als auf dem Preisschild. Die Offenlegungspflicht ist für Käuferinnen und Käufer damit der praktisch wichtigere Teil der Verordnung: Sie erzeugt Zahlen, die man vergleichen kann.

Sources

Every factual claim above is traceable to these documents. Check them — that is why they are here.

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