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Ihr Glasfaservertrag läuft ab der Unterschrift — nicht ab der Freischaltung

Der Bundesgerichtshof hat eine verbreitete Klausel gekippt; wer lange auf den Anschluss gewartet hat, kommt womöglich früher aus dem Vertrag.

Meridians Wirtschafts-Redaktion

Published 25. August 2026 · Updated 25. August 2026 · 4 min read

Ihr Glasfaservertrag läuft ab der Unterschrift — nicht ab der FreischaltungBusiness
Photo: Foto von Brett Sayles / Pexels (Pexels-Lizenz — kostenlos nutzbar, Nennung rechtlich nicht erforderlich (oben dennoch angegeben).)

The short answer

  • Der Bundesgerichtshof hat am 8. Januar 2026 entschieden, dass die Mindestlaufzeit eines Glasfaservertrags mit dem Vertragsschluss beginnt und nicht erst mit der Freischaltung des Anschlusses (III ZR 8/25).
  • Eine anderslautende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam.
  • Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Deutsche GigaNetz GmbH.
  • Wer monatelang auf die Freischaltung gewartet hat, sollte den vom Anbieter genannten Kündigungstermin prüfen lassen.

Zwischen Unterschrift und erstem Megabit liegen beim Glasfaseranschluss oft Monate, manchmal mehr als ein Jahr. Viele Anbieter haben in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschrieben, die Mindestlaufzeit von 12 oder 24 Monaten beginne erst mit der Freischaltung des Anschlusses. Aus 24 Monaten wurden so in der Praxis 30 oder 36. Der Bundesgerichtshof hat diese Konstruktion gekippt.

Worum gestritten wurde

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen — eine nach Paragraf 4 UKlaG eingetragene Einrichtung — gegen die Deutsche GigaNetz GmbH. Das Oberlandesgericht Hamburg entschied am 19. Dezember 2024 gegen die Klausel, der Bundesgerichtshof bestätigte das am 8. Januar 2026 unter dem Aktenzeichen III ZR 8/25. Der Kern der Entscheidung in einem Satz: Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem Vertragsschluss und nicht mit der Leistungserbringung.

Die Vorschriften, auf die sich der Senat stützt

  • Paragraf 309 Nummer 9 Buchstabe a BGB: In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Laufzeit unwirksam, die den Vertragspartner länger als zwei Jahre bindet
  • Paragraf 307 BGB: unangemessene Benachteiligung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Paragraf 56 TKG: die telekommunikationsrechtliche Vorgabe zur Laufzeit von Verbraucherverträgen

Was Sie damit anfangen können

  • Suchen Sie die Auftragsbestätigung heraus. Dieses Datum, nicht das der Freischaltung, ist der Startpunkt Ihrer Laufzeit
  • Rechnen Sie den Kündigungstermin neu. Bei 24 Monaten Mindestlaufzeit endet die Bindung 24 Monate nach Vertragsschluss
  • Weicht der vom Anbieter genannte Termin ab, fordern Sie ihn schriftlich zur Korrektur auf. Die Verbraucherzentralen stellen dafür einen kostenlosen Musterbrief bereit
  • Wenn Sie bereits gekündigt haben: Der Anbieter kann Sie unter Umständen früher aus dem Vertrag entlassen, als er zunächst angenommen hat

Sources

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