Der Widerrufsbutton ist Pflicht – fehlt er, läuft Ihre Frist ein Jahr länger
Seit dem 19. Juni muss jeder Onlineshop eine Widerrufsschaltfläche anbieten; wer die Pflichtangaben dazu weglässt, verliert das Erlöschen des Widerrufsrechts nach 14 Tagen.
Meridians Wirtschafts-Redaktion
Published 22. August 2026 · Updated 22. August 2026 · 5 min read
BusinessThe short answer
- Seit dem 19. Juni 2026 verlangt § 356a BGB von Unternehmen eine elektronische Widerrufsfunktion für online geschlossene Verbraucherverträge.
- Der Button muss während der gesamten Widerrufsfrist erreichbar und hervorgehoben platziert sein; der Widerruf läuft zweistufig über eine Bestätigungsseite.
- Die Eingabemaske darf nur Name, Vertragsangaben und ein Kommunikationsmittel abfragen.
- Fehlt die vorgeschriebene Information über die Funktion, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen – das Widerrufsrecht erlischt dann erst nach zwölf Monaten und 14 Tagen.
Bestellen dauert zwei Klicks, Widerrufen dauerte oft ein Formular, eine E-Mail-Adresse und viel Suchen. Seit dem 19. Juni 2026 gilt dafür eine neue Regel: § 356a BGB verpflichtet Unternehmen zu einer elektronischen Widerrufsfunktion. Grundlage ist das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts, verkündet am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 28). Dahinter steht die Richtlinie (EU) 2023/2673, die die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU ändert.
Wie der Button aussehen muss
- Beschriftung „Vertrag widerrufen“ oder eine gleichbedeutend eindeutige Formulierung.
- Ständig verfügbar während des Laufs der Widerrufsfrist, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich – eine Platzierung im Fußbereich ist zulässig, wenn sie sich farblich abhebt.
- Danach eine Bestätigungsseite, auf der Sie Ihre Angaben eintragen und mit einer zweiten Schaltfläche „Widerruf bestätigen“ abschicken.
- Abgefragt werden dürfen nur drei Dinge: Ihr Name, die Angaben zum Vertrag und das Kommunikationsmittel für die Bestätigung.
- Eine unverzügliche Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, mit Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit.
Der Punkt, der Ihnen nützt
Interessant wird die Regel dort, wo sie nicht eingehalten wird. Informiert ein Anbieter nicht ordnungsgemäß darüber, dass es die Widerrufsfunktion gibt und wo sie zu finden ist, beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 BGB gar nicht erst zu laufen. Das Widerrufsrecht erlischt dann erst nach zwölf Monaten und 14 Tagen. Wer im Juli online gekauft hat und im Shop keinen Widerrufsbutton findet, sollte das dokumentieren – ein Bildschirmfoto genügt.
Zwei weitere Punkte sind wichtig. Erstens gilt § 356a BGB auch für Versicherungen und Finanzdienstleistungen; der ältere Kündigungsbutton nach § 312k BGB nimmt diese aus. Zweitens gilt eine Zugangsfiktion: Eine Erklärung, die Sie vor Fristablauf abschicken, gilt als rechtzeitig zugegangen. Sie tragen also nicht das Risiko einer Verzögerung auf Seiten des Anbieters.
Wo es Ausnahmen gibt
Setzt der Vertrag zwingend ein Kundenkonto voraus, darf der Anbieter die Widerrufsfunktion auf den eingeloggten Bereich beschränken. Für Verträge, die ohne Konto zustande kommen, gilt das nicht – dort muss die Schaltfläche frei zugänglich sein. Kanzleien, die die Neuregelung ausgewertet haben, beziffern den Bußgeldrahmen bei Verstößen auf bis zu 50.000 Euro, bei weitverbreiteten Verstößen großer Unternehmen auf bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes.
Sources
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