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Ab 27. September verboten: klimaneutral, umweltfreundlich, grün

Das Dritte UWG-Änderungsgesetz steht seit Februar im Bundesgesetzblatt. In fünf Wochen greift es – und streicht eine ganze Klasse von Werbeaussagen.

Meridians Wirtschafts-Redaktion

Published 21. August 2026 · Updated 21. August 2026 · 5 min read

Ab 27. September verboten: klimaneutral, umweltfreundlich, grünBusiness
Photo: Foto von Micheile / Pexels (Pexels-Lizenz — kostenlos nutzbar, Nennung rechtlich nicht erforderlich (oben dennoch angegeben).)

The short answer

  • Das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG wurde am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt in seinem Kern am 27. September 2026 in Kraft.
  • Es setzt die EU-Richtlinie 2024/825 um und verbietet allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis einer anerkannt hervorragenden Umweltleistung.
  • Werbung mit Klimaneutralität, die auf Kompensation außerhalb der Wertschöpfungskette beruht, wird unzulässig.
  • Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem oder staatliche Grundlage dürfen nicht mehr verwendet werden.

Wer im Supermarkt vor einem Regal steht, findet auf fast jeder zweiten Packung ein grünes Versprechen. Ab dem 27. September 2026 wird ein großer Teil dieser Aussagen unzulässig. Grundlage ist das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, ausgefertigt am 12. Februar 2026 und am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 43 verkündet.

Woher die Regeln kommen

Das Gesetz setzt zwei EU-Richtlinien um: die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel, kurz EmpCo, und die Richtlinie (EU) 2023/2673 zum Fernabsatz von Finanzdienstleistungen. Der Bundestag hatte dazu am 10. November 2025 eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Ein Teil der Vorschriften – unter anderem zum Fernabsatz – gilt bereits seit dem 19. Juni 2026; der große Rest folgt am 27. September.

Drei neue Begriffe im Gesetz

§ 2 UWG definiert künftig, worüber gestritten wird. Eine Umweltaussage ist jede Aussage oder Darstellung in kommerzieller Kommunikation, auch durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole. Eine allgemeine Umweltaussage ist eine Umweltaussage, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel steht. Und ein Nachhaltigkeitssiegel ist ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel oder Gütezeichen, das ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit hervorheben soll.

Was künftig per se unlauter ist

Der Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG – die Liste der stets unzulässigen Handlungen, oft schwarze Liste genannt – bekommt die neuen Nummern 2a, 4a, 4b, 4c, 10a, 23d mit den Buchstaben a bis g sowie 33. Diese Praktiken sind dann ohne jede Interessenabwägung verboten:

  • Allgemeine Umweltaussagen wie umweltfreundlich, grün oder öko, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen ist
  • Aussagen zur Klimaneutralität eines Produkts, die auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette beruhen
  • Nachhaltigkeitssiegel, die weder auf einem Zertifizierungssystem beruhen noch von staatlichen Stellen festgelegt wurden
  • Unzutreffende Angaben zur Haltbarkeit einer Ware unter üblichen Nutzungsbedingungen
  • Das Zurückhalten von Informationen darüber, dass eine Softwareaktualisierung die Funktion einer Ware mit digitalen Elementen verschlechtern wird (Nr. 23d Buchstabe a)
  • Werbung für eine Ware, die ein zur Begrenzung ihrer Haltbarkeit eingeführtes Merkmal enthält, wenn dem Unternehmer dieses Merkmal bekannt ist (Nr. 23d Buchstabe c)

Geändert werden außerdem § 5 Absätze 2 und 3 zur Irreführung, § 5b Absatz 3a und § 5c zu Informationspflichten sowie § 9 Absatz 2 Satz 2 und § 19 UWG.

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

  • Alle Verpackungen, Datenblätter, Onlineshop-Texte und Anzeigen auf pauschale Umweltbegriffe durchgehen und entweder belegen oder streichen
  • Klimaneutral-Aussagen, die auf Zertifikatekäufen beruhen, vor dem 27. September ersetzen
  • Bei jedem verwendeten Siegel klären, ob dahinter ein Zertifizierungssystem oder eine staatliche Festlegung steht
  • Produktions- und Druckvorlauf einrechnen: Fünf Wochen sind für neue Verpackungen kurz
  • Verbraucher können Verstöße bei der Verbraucherzentrale melden; abmahnberechtigt sind unter anderem Mitbewerber und qualifizierte Einrichtungen

Sources

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