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Heizungsprüfung im Mehrfamilienhaus: Für alte Anlagen läuft die Frist am 30. September 2027 ab

Ab sechs Wohneinheiten schreibt das Gebäudeenergiegesetz eine Prüfung samt Optimierung vor — und für Anlagen ab Baujahr 2010 wird sie gerade fällig.

Meridians Leben-Redaktion

Published 31. August 2026 · Updated 31. August 2026 · 4 min read

Heizungsprüfung im Mehrfamilienhaus: Für alte Anlagen läuft die Frist am 30. September 2027 abHome
Photo: Foto von jan-van-der-wolf / Pexels (Pexels-Lizenz — kostenlos nutzbar, Nennung rechtlich nicht erforderlich (oben dennoch angegeben).)

The short answer

  • § 60b des Gebäudeenergiegesetzes verpflichtet Eigentümer von Gebäuden mit mindestens sechs Wohn- oder Nutzungseinheiten zur Prüfung ihrer wassergeführten Heizung.
  • Für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurden, endet die Frist am 30. September 2027.
  • Jüngere Anlagen müssen innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Betriebsjahren geprüft werden — Anlagen aus dem Jahr 2010 also jetzt.
  • Die Prüfung darf nur eine fachkundige Person vornehmen; sie lässt sich mit Wartung oder Schornsteinfegerarbeiten verbinden.

Vor der Heizsaison lohnt ein Blick auf eine Pflicht, die viele Eigentümergemeinschaften und Vermieter noch nicht auf dem Schirm haben. Das Gebäudeenergiegesetz verlangt seit der Novelle von 2024 in größeren Gebäuden eine förmliche Heizungsprüfung — und anders als die gewohnte Wartung ist sie an feste Fristen gebunden.

Wen die Pflicht trifft

§ 60b GEG gilt für Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder selbstständigen Nutzungseinheiten, in denen eine wassergeführte Heizung steht. Ein Zweifamilienhaus fällt also nicht darunter, ein Mehrfamilienhaus mit sechs Parteien schon. Wärmepumpen sind ausgenommen — für sie gilt die eigene Regel des § 60a GEG.

Die Fristen

  • Heizungsanlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurden: Prüfung und Optimierung bis zum 30. September 2027.
  • Anlagen, die ab dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurden: Prüfung innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Betriebsjahren. Eine Anlage aus dem Jahr 2010 erreicht diese Schwelle in diesem Zeitraum — die Frist läuft also gerade.
  • Notwendige Optimierungsmaßnahmen müssen innerhalb eines Jahres nach der Prüfung umgesetzt werden.
  • Für neu eingebaute Wärmepumpen ab sechs Einheiten gilt § 60a GEG: Prüfung nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme, danach alle fünf Jahre.

Was geprüft wird

Die Prüfung sieht sich vier Dinge an: ob die einstellbaren Parameter des Heizbetriebs energetisch optimiert sind, ob die Umwälzpumpe effizient arbeitet, ob Rohrleitungen gedämmt werden müssen und ob sich die Vorlauftemperatur absenken lässt. Typische Ergebnisse sind niedrigere Vorlauftemperaturen, eine aktivierte Nachtabsenkung und ein angepasster Zirkulationsbetrieb. Ergänzend regelt § 60c GEG den hydraulischen Abgleich nach dem Einbau einer wassergeführten Heizung in Gebäuden ab sechs Einheiten.

Wer prüfen darf — und was Sie danach in der Hand haben sollten

Zulässig ist nur eine fachkundige Person; das Gesetz verweist dafür auf den Katalog des § 60a Absatz 4 GEG, der unter anderem Schornsteinfeger und einschlägige Handwerksberufe erfasst. Praktisch ist, dass die Prüfung im Zusammenhang mit der ohnehin fälligen Wartung oder mit den Kehr- und Überprüfungsarbeiten angeboten werden darf — ein Termin statt zwei. Über das Ergebnis ist eine Dokumentation zu erstellen. Mieterinnen und Mieter können sie beim Eigentümer oder der Verwaltung anfordern; wer im Mehrparteienhaus wohnt und wissen will, ob die Anlage geprüft wurde, fragt genau dort.

Ausnahmen

Die Pflicht entfällt, wenn das Gebäude über eine standardisierte Gebäudeautomation im Sinne des § 71a GEG verfügt oder wenn die Wärmeversorgung über ein Energie-Contracting läuft, das die Optimierung bereits abdeckt. Wer ein Contracting hat, sollte sich das vom Anbieter schriftlich bestätigen lassen, statt sich darauf zu verlassen.

Sources

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