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Kfz-Steuer nach Antriebsart: der amtliche Rechenweg, Schritt für Schritt

Zwei Zahlen aus dem Fahrzeugschein genügen. Wir rechnen mit den Sätzen aus § 9 KraftStG drei Fälle durch — Benziner, Diesel, Elektroauto.

Meridians Technik-Redaktion

Published 21. August 2026 · Updated 21. August 2026 · 6 min read

Kfz-Steuer nach Antriebsart: der amtliche Rechenweg, Schritt für SchrittAutomotive
Photo: Foto von Kindel Media / Pexels (Pexels-Lizenz — kostenlos nutzbar, Nennung rechtlich nicht erforderlich (oben dennoch angegeben).)

The short answer

  • Die Kfz-Steuer für Pkw besteht aus einem Hubraumbetrag und einem CO2-Betrag; beide Sätze stehen in § 9 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und werden vom Zoll veröffentlicht.
  • Der Hubraumbetrag liegt bei 2,00 Euro je angefangene 100 Kubikzentimeter für Benziner und 9,50 Euro für Diesel — das ist der Grund, warum ein Diesel bei gleichem Hubraum deutlich teurer ist.
  • Der CO2-Betrag wird seit der Erstzulassung ab 1. Januar 2021 stufenweise berechnet: erst ab 95 Gramm je Kilometer, dann in sechs Stufen von 2,00 bis 4,00 Euro je Gramm.
  • Reine Elektrofahrzeuge sind nach § 3d KraftStG befreit; das Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes hat die Befreiung bis längstens 31. Dezember 2035 verlängert.

Die Kfz-Steuer ist eine der wenigen Autokosten, die man vorher exakt ausrechnen kann. Kein Angebot, kein Tarif, keine Verhandlung — nur zwei Zahlen aus der Zulassungsbescheinigung Teil I und die Sätze aus § 9 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Für einen Pkw mit Verbrennungsmotor braucht man Feld P.1 (Hubraum in Kubikzentimetern) und Feld V.7 (CO2-Emission in Gramm je Kilometer). Der Rest ist Rechnen.

Erster Teil: der Hubraumbetrag

Für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Juli 2009 nennt der Zoll die Sätze so: 2,00 Euro Grundbetrag je angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum beim Otto- oder Wankelmotor, 9,50 Euro je angefangene 100 Kubikzentimeter beim Dieselmotor. Das Wort "angefangene" ist wichtig — 1.395 Kubikzentimeter sind vierzehn Einheiten, nicht dreizehn Komma neun. Der Faktor 4,75 zwischen Diesel und Benziner ist der eigentliche Grund, warum die Steuerdifferenz zwischen zwei sonst ähnlichen Autos so groß ausfällt; die niedrigere Energiesteuer auf Dieselkraftstoff wird an dieser Stelle teilweise wieder eingesammelt.

Zweiter Teil: der CO2-Betrag, stufenweise

Seit der Erstzulassung ab dem 1. Januar 2021 ist der CO2-Anteil progressiv gestaffelt. Die ersten 95 Gramm je Kilometer bleiben frei, alles darüber wird stufenweise belastet — jede Stufe gilt nur für den Teil der Emission, der in sie fällt. So stehen die Sätze in § 9 Absatz 1 Nummer 2 KraftStG und in der Übersicht des Zolls.

  • über 95 bis 115 g/km — 2,00 Euro je Gramm — greift als erste Stufe oberhalb des Freibetrags
  • über 115 bis 135 g/km — 2,20 Euro je Gramm — nur für den Anteil in dieser Stufe
  • über 135 bis 155 g/km — 2,50 Euro je Gramm
  • über 155 bis 175 g/km — 2,90 Euro je Gramm
  • über 175 bis 195 g/km — 3,40 Euro je Gramm
  • über 195 g/km — 4,00 Euro je Gramm — oberste Stufe, ohne Deckel

Zwei Rechenbeispiele

Beide Fahrzeuge sind Beispielrechnungen nach dem oben genannten Rechenweg, keine Messwerte eines konkreten Modells. Erstzulassung jeweils nach dem 1. Januar 2021.

  • Benziner, 1.395 cm³, 128 g/km — Hubraum: 14 angefangene Einheiten × 2,00 Euro = 28,00 Euro. CO2: 20 Gramm in der ersten Stufe × 2,00 Euro = 40,00 Euro, dazu 13 Gramm in der zweiten Stufe × 2,20 Euro = 28,60 Euro. Summe: 96,60 Euro im Jahr
  • Diesel, 1.968 cm³, 142 g/km — Hubraum: 20 angefangene Einheiten × 9,50 Euro = 190,00 Euro. CO2: 20 × 2,00 Euro plus 20 × 2,20 Euro plus 7 × 2,50 Euro = 101,50 Euro. Summe: 291,50 Euro im Jahr
  • Der Unterschied von 194,90 Euro entsteht fast vollständig beim Hubraumbetrag — 162,00 Euro davon —, obwohl der Diesel nur 14 Gramm mehr CO2 ausstößt

Ältere Erstzulassungen: gleiche Logik, andere Schwelle

Für Pkw mit Erstzulassung zwischen dem 1. Juli 2009 und dem 31. Dezember 2020 gelten dieselben Hubraumbeträge, aber ein flacher CO2-Satz von 2,00 Euro für jedes Gramm oberhalb eines Schwellenwerts. Der Schwellenwert wanderte nach unten: 120 Gramm je Kilometer für Erstzulassungen bis zum 31. Dezember 2011, 110 Gramm ab dem 1. Januar 2012, 95 Gramm ab dem 1. Januar 2014. Für einen Gebrauchtwagen von 2016 rechnet man also nicht mit der Stufentabelle, sondern linear.

Elektroauto: erst befreit, danach nach Gewicht

Reine Elektrofahrzeuge sind nach § 3d KraftStG von der Steuer befreit. Das Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, verkündet am 22. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt Teil I Nummer 342 und seit dem 1. Januar 2026 in Kraft, hat den begünstigten Erstzulassungszeitraum bis zum 31. Dezember 2030 verlängert; gewährt wird die Befreiung längstens bis zum 31. Dezember 2035. Wer bis zum 31. Dezember 2025 zugelassen hat, bekommt die vollen zehn Jahre, wer später zulässt, entsprechend weniger — die Zollverwaltung spricht in ihrer Fachmeldung vom 9. Januar 2026 von der "bis zum Auslaufen der Befreiung am 31. Dezember 2035 noch verbleibenden Zeitspanne".

Danach wird nicht nach Hubraum besteuert, den es nicht gibt, sondern nach verkehrsrechtlich zulässiger Gesamtmasse. § 9 Absatz 1 Nummer 3 KraftStG nennt je angefangene 200 Kilogramm 11,25 Euro bis 2.000 Kilogramm, 12,02 Euro über 2.000 bis 3.000 Kilogramm und 12,78 Euro über 3.000 bis 3.500 Kilogramm. Für reine Elektrofahrzeuge ermäßigt sich der Betrag nach § 9 Absatz 2 KraftStG um 50 vom Hundert. Ein Beispiel: Bei 1.900 Kilogramm zulässiger Gesamtmasse sind das zehn angefangene Einheiten × 11,25 Euro = 112,50 Euro, halbiert 56,25 Euro im Jahr. Auch das ist eine Beispielrechnung nach dem Gesetzeswortlaut, kein Bescheid.

Sources

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