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Der 30. November fällt 2026 auf einen Montag — und wer ihn verpasst, hat oft noch genau einen Monat

Der Stichtag steht in keinem Gesetz über Autos, sondern folgt aus einer Monatsfrist im Versicherungsvertragsgesetz. Was § 40 und § 92 VVG danach noch hergeben, auf den Tag genau.

Meridians Technik-Redaktion

Published 9. September 2026 · Updated 9. September 2026 · 5 min read

Der 30. November fällt 2026 auf einen Montag — und wer ihn verpasst, hat oft noch genau einen MonatAutomotive
Photo: Foto von Mikhail Nilov / Pexels (Pexels-Lizenz — kostenlos nutzbar, Nennung rechtlich nicht erforderlich (oben dennoch angegeben).)

The short answer

  • Der 30. November ist kein gesetzlicher Stichtag für Kfz-Versicherungen, sondern das Ergebnis einer Rechenaufgabe: § 11 VVG erlaubt die Kündigung nur zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, bei einer Frist von mindestens einem Monat. Läuft der Vertrag zum Kalenderjahr, landet man beim 30. November.
  • 2026 fällt dieser Tag auf einen Montag — anders als 2025, als der ADAC wegen des Sonntags ausnahmsweise den 1. Dezember nannte.
  • Wer den Termin verpasst, ist nicht zwingend gebunden. § 40 VVG gibt bei einer Prämienerhöhung einen Monat ab Zugang der Mitteilung, § 92 VVG einen Monat ab Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung nach einem Schaden.
  • Warum der Beitrag überhaupt steigt, steht in den Klassen des GDV: Für die 2026er Typklassen meldete der Verband 5,9 Millionen Höherstufungen und 4,5 Millionen Herabstufungen — bei rund 75 Prozent blieb alles beim Alten.

Die Kfz-Versicherung ist der einzige Vertrag im Haushalt, bei dem Millionen Menschen am selben Tag kündigen. In diesem Jahr fällt dieser Tag auf einen Montag: den 30. November 2026. Bemerkenswert daran ist, dass in keinem Gesetz steht, Kfz-Versicherungen seien bis zum 30. November kündbar. Der Termin ist ein Rechenergebnis — und wer ihn verpasst, ist deshalb noch längst nicht gebunden.

Woher der Stichtag kommt

§ 11 VVG regelt Verlängerung und Kündigung von Versicherungsverträgen. Absatz 1 begrenzt eine im Voraus vereinbarte Verlängerung: Sie ist unwirksam, "soweit sie sich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt". Für die Kündigung gilt, dass der Vertrag "nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode" gekündigt werden kann, und die vereinbarte Frist "darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen" — für beide Vertragsparteien gleich. Bei einer Kfz-Police, deren Versicherungsjahr dem Kalenderjahr entspricht, und der branchenüblichen Monatsfrist landet man damit zwangsläufig beim 30. November. Der ADAC formuliert es genau so: "Stichtag bei Verträgen, die ab dem 1. Januar gelten, ist in der Regel der 30. November." 2025 nannte der Club ausnahmsweise den 1. Dezember, weil der 30. November ein Sonntag war; 2026 stellt sich diese Frage nicht. Wer seinen Vertrag unterjährig abgeschlossen hat — etwa nach einem Fahrzeugkauf im März —, hat einen anderen Stichtag, und zwar einen Monat vor seinem eigenen Vertragsablauf.

Nach dem Stichtag bleiben drei Türen offen

  • Beitragserhöhung — ein Monat ab Zugang der Mitteilung — § 40 VVG: Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag "innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung" kündigen, und zwar "mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung". Der Versicherer muss in derselben Mitteilung auf dieses Kündigungsrecht hinweisen; die Mitteilung muss spätestens einen Monat vor Wirksamwerden zugehen. Der ADAC nennt als praktische Bedingung, dass die Leistungen des Tarifs trotz der Erhöhung unverändert bleiben.
  • Nach einem Schaden — ein Monat ab Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung — § 92 VVG: "Nach dem Eintritt des Versicherungsfalles kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen." Die Frist läuft ausdrücklich nicht ab dem Unfall, sondern "bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung". Das Kündigungsrecht steht also auch dem Versicherer zu — er muss dabei eine Frist von einem Monat einhalten.
  • Fahrzeugwechsel — innerhalb eines Monats — nach Angaben des ADAC entsteht beim Kauf eines neuen Fahrzeugs ein Sonderkündigungsrecht; der Club nennt dafür eine Frist von einem Monat, ohne einen Paragraphen zu zitieren.
  • Langfristverträge — drei Monate zum Ende des dritten Jahres — § 11 Absatz 4 VVG: Ein Vertrag, der "für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist", kann vom Versicherungsnehmer "zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten" gekündigt werden.

Warum der Beitrag überhaupt steigt

Der häufigste Auslöser für die Erhöhung, die dann das Sonderkündigungsrecht öffnet, ist keine Entscheidung des einzelnen Versicherers, sondern die jährliche Neuberechnung der Klassen durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft. Der GDV veröffentlicht sie im Spätsommer, Regionalklassen und Typklassen getrennt. Die zuletzt vom Verband veröffentlichten Zahlen betreffen die Klassen für 2026 und stammen vom 2. beziehungsweise 9. September 2025.

  • Typklassen 2026, GDV, veröffentlicht am 9. September 2025 — rund 5,9 Millionen Autofahrende höher, rund 4,5 Millionen niedriger — für rund 32 Millionen beziehungsweise rund 75 Prozent blieb es bei der Typklasse des Vorjahres
  • Klassenzahl — 16 Typklassen (10 bis 25) in der Kfz-Haftpflicht, 25 (10 bis 34) in der Vollkasko, 24 (10 bis 33) in der Teilkasko — die Einstufung gilt je Modellvariante, nicht je Fahrzeug
  • Einzelne Modelle im selben Jahrgang — Renault Clio 1.3 und VW ID.4 Pure 125 zwei Klassen niedriger, Ford Focus 1.0 zwei und Renault Austral 1.3 drei Klassen höher
  • Regionalklassen 2026, GDV, veröffentlicht am 2. September 2025 — 48 Bezirke und rund 5 Millionen Autofahrende höher, 51 Bezirke und rund 5,3 Millionen niedriger — bei insgesamt 413 deutschen Zulassungsbezirken; in der Kasko rund 2,1 Millionen höher und rund 2,6 Millionen niedriger
  • Spannweite der Regionen — bester Bezirk Elbe-Elster in Brandenburg mit Index 66,41, schlechtester Offenbach in Hessen mit 139,12 — dort liegen die Schäden laut GDV fast 40 Prozent über dem Schnitt; es gibt 12 Regionalklassen in der Haftpflicht, 9 in der Voll- und 16 in der Teilkasko

Was beim Kündigen schiefgeht

Zwei Fehler kosten regelmäßig Geld. Der erste ist die Reihenfolge: Der ADAC rät ausdrücklich, erst zu kündigen, wenn der neue Vertrag "unter Dach und Fach" ist — wer zuerst kündigt und dann keine Annahme bekommt, steht ohne Deckung da, und ohne Deckung fährt das Auto nicht. Der zweite ist der Nachweis. Der Club empfiehlt, das Kündigungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein zu versenden; bei einer Kündigung nach § 40 VVG hängt die Frist am Zugang der Erhöhungsmitteilung, bei § 92 VVG am Abschluss der Regulierungsverhandlungen — in beiden Fällen muss im Streitfall jemand belegen, wann etwas zugegangen ist. Zum Preisunterschied selbst nennt der ADAC keine Zahl, sondern nur die Größenordnung: Zwischen einem teuren und einem günstigen Tarif lägen "oft mehrere hundert Euro".

Sources

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